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Ein Wertpapier, das Ihnen empfohlen wurde und heute weit unter dem Kaufpreis steht, ein Depot, dessen Kosten Sie nie ganz verstanden haben: Bei der Geldanlage verlassen sich viele auf ihre Bank. Hier lesen Sie, was die Bank vor einer Empfehlung tun muss und welche Rechte Ihnen bleiben, wenn es anders kam.
Wer berät, muss den Kunden zuerst kennen und darf nur empfehlen, was zu ihm passt. Was die Bank erfragt, empfohlen und erhalten hat, lässt sich später an den Beratungsunterlagen ablesen. Deshalb lohnt es sich, sie aufzubewahren.
Bevor eine Bank ein Finanzinstrument empfiehlt, muss sie den Kunden kennenlernen. Sie fragt nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen mit dieser Art von Geschäften, nach seinen finanziellen Verhältnissen und der Fähigkeit, Verluste zu tragen, und nach seinen Anlagezielen und seiner Risikotoleranz. Sie darf nur Finanzinstrumente empfehlen, die nach diesen Informationen für den Kunden geeignet sind (§ 64 Abs. 3 WpHG). Wer für das Alter vorsorgen will und keine Verluste tragen kann, dem passt ein riskantes Produkt nicht, auch wenn es sich gut verkauft.
Nach einer Anlageberatung muss die Bank dem Privatkunden vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen. Sie nennt die erbrachte Beratung und erläutert, wie die Empfehlung auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde (§ 64 Abs. 4 WpHG). Diese Erklärung ist im Streit oft das wichtigste Schriftstück. Stimmen die dort festgehaltenen Ziele nicht mit dem überein, was im Gespräch gesagt wurde, sollte der Kunde das früh schriftlich festhalten.
Viele Banken erhalten für den Verkauf von Fonds und Zertifikaten Provisionen der Anbieter. Solche Zuwendungen darf eine Bank nur annehmen, wenn sie die Qualität der Dienstleistung verbessern. Existenz, Art und Umfang muss die Bank dem Kunden vorher unmissverständlich offenlegen (§ 70 Abs. 1 WpHG). Die unabhängige Honorar-Anlageberatung lässt sich allein durch den Kunden vergüten (§ 64 Abs. 5 WpHG).
Guthaben auf Konten, Sparbüchern und Festgeld sind durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Der Anspruch ist je Einleger und Bank auf 100.000 Euro begrenzt (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Bis zu 500.000 Euro sind es vorübergehend, wenn das Guthaben etwa aus dem Verkauf einer selbst genutzten Wohnimmobilie oder aus Anlass von Heirat, Scheidung, Ruhestand oder Tod stammt (§ 8 Abs. 2 EinSiG). Viele Banken gehören zusätzlich freiwilligen Sicherungseinrichtungen an.
Wertpapiere im Depot sind keine Einlagen. Für Ansprüche aus Wertpapiergeschäften gilt das Anlegerentschädigungsgesetz. Kann ein Institut die Gelder oder Finanzinstrumente seiner Kunden nicht zurückgeben, ist der Entschädigungsanspruch auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten und den Gegenwert von 20.000 Euro begrenzt (§ 4 Abs. 2 AnlEntG). Kursverluste ersetzt diese Sicherung nicht.
Hat die Bank falsch beraten, kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde von den Umständen erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Spätestens verjährt der Anspruch zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ein Antrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Nicht jeder Verlust beruht auf einer falschen Beratung. Ob die Bank haftet, zeigt sich an den Beratungsunterlagen und am Ablauf des Gesprächs. Diese Schritte helfen, beides zu sichern.
Bei Streit über Wertpapiere und Anlageberatung gibt es kostenfreie Schlichtung. Die Aufsicht hilft im Einzelfall nicht, nimmt Beschwerden aber auf.
Schlichtet Streit über Wertpapiergeschäfte und andere Bankgeschäfte, wenn keine anerkannte Schlichtungsstelle der Bankengruppe zuständig ist (§ 14 Abs. 1 UKlaG). Für Verbraucher kostenfrei.
Zur SchlichtungsstelleFührt die Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen. Dort steht, welche Ombudsstelle für die eigene Bank zuständig ist.
Zur Liste der SchlichtungsstellenBeaufsichtigt Banken und Wertpapierfirmen. Wer Bankgeschäfte betreibt, braucht ihre Erlaubnis (§ 32 KWG). Beschwerden nimmt sie entgegen, Ansprüche setzt sie nicht durch.
Zur Beschwerde bei der AufsichtDer erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltWelche Wege Vollmachtgeber, Angehörige und Erben haben, wenn eine Vollmacht für eigene Zwecke genutzt wurde.
WeiterlesenWann ein Geschäft rund um die eigene Immobilie wirtschaftlich ein Kredit ist und eine Erlaubnis der Aufsicht braucht.
WeiterlesenWelche Auskunft Erben vom Testamentsvollstrecker verlangen können, auch über Konten und Wertpapiere des Erblassers.
WeiterlesenGeeignetheit, Provisionen und Beweislast: woran sich eine falsche Beratung zeigt und wie lange Ansprüche bestehen.
Einlagensicherung, Anlegerentschädigung und warum Wertpapiere im Depot dem Kunden gehören.
Verlusttöpfe, Verlustbescheinigung und die Frist zum 15. Dezember.
Vom ersten Gespräch bis zur Erstattung oder Schlichtung.
Was wurde empfohlen, was ist geschehen? Kostenfrei.
Erklärungen, Informationsblätter und Auszüge werden gesichtet.
Auskunft und Ersatz werden bei der Bank schriftlich verlangt.
Schlichtung oder Gericht, wenn die Bank ablehnt.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
nach einer zuvor
vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannGesondert: Gerichtskosten und die Kosten von Sachverständigen, soweit sie anfallen.
Jede Anlage ist anders, und der Aufwand hängt von der Beratung und von den vorgelegten Unterlagen ab. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.
Ja. Nach einer Anlageberatung muss die Bank rechtzeitig vor dem Geschäft ein kurzes, leicht verständliches Informationsblatt zur Verfügung stellen, bei vielen Produkten das Basisinformationsblatt (§ 64 Abs. 2 WpHG).
Eine Beratung, die allein der Kunde bezahlt. Provisionen von Produktanbietern darf der Berater dann grundsätzlich nicht behalten (§ 64 Abs. 5 WpHG).
Für Verbraucher nichts. Eigene Auslagen, etwa für einen Anwalt, werden nicht erstattet.
Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Einlagensicherungsgesetz und dem Anlegerentschädigungsgesetz
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltBeim Klick auf „Termin selbst wählen“ öffnet sich der Terminkalender eines externen Anbieters in einem neuen Fenster. Dort gelten dessen Datenschutzhinweise. Vorher werden keine Daten übertragen.