Verluste aus Kapitalanlagen richtig verrechnen
Wer mit Aktien oder Fonds Geld verloren hat, kann die Verluste mit Gewinnen verrechnen. Wie die Bank das macht, warum Aktienverluste getrennt gezählt werden und wann Sie bis zum 15. Dezember handeln sollten.
- Verluste aus Kapitalvermögen werden mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet, aber nicht mit Lohn oder Rente.
- Verluste aus dem Verkauf von Aktien lassen sich nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien ausgleichen.
- Die Bank verrechnet automatisch und trägt nicht genutzte Verluste ins nächste Jahr vor.
- Wer Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnen will, braucht eine Verlustbescheinigung. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember bei der Bank sein.
- Die Verrechnung über verschiedene Banken geschieht dann in der Steuererklärung.
1.Wie werden Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet?
Ein schwaches Börsenjahr, eine Aktie, die sich nicht erholt hat, ein Fonds, der verkauft wurde, als es nötig war: Verluste gehören zur Geldanlage. Steuerlich sind sie nicht verloren. Das Einkommensteuergesetz sorgt dafür, dass sie Gewinne mindern, nur nach eigenen Regeln.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, also nicht mit Lohn, Rente oder Mieteinnahmen. Sie mindern aber die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den folgenden Jahren.1 Ein Verlust aus diesem Jahr kann also Gewinne aus Kapitalvermögen im nächsten oder übernächsten Jahr steuerfrei stellen.
Für Aktien gilt eine Besonderheit. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien ausgeglichen werden.2 Die Banken führen deshalb zwei getrennte Verlusttöpfe: einen für Aktienverluste und einen für alle übrigen Verluste, etwa aus Fonds, Anleihen oder Zertifikaten. Gewinne aus Aktien, die nicht durch Aktienverluste ausgeglichen werden, lassen sich mit dem Topf für sonstige Verluste verrechnen.3
2.Was macht die Bank automatisch?
Die Bank, bei der Ihr Depot liegt, gleicht im Kalenderjahr negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven aus. Dabei beachtet sie die Sonderregel für Aktien. Was sie nicht ausgleichen kann, überträgt sie auf das nächste Kalenderjahr.4 Sie müssen dafür nichts tun.
Bei Ehegatten mit gemeinsamem Freistellungsauftrag gleicht die Bank Gewinne und Verluste beider gemeinsam aus.5 Wechseln Sie mit Ihrem gesamten Depot zu einer anderen Bank, teilt die alte Bank der neuen auf Ihren Wunsch den nicht ausgeglichenen Verlust mit. Er geht dann mit.6 Beide Töpfe werden getrennt ins Folgejahr vorgetragen.7
Eine Grenze hat dieses System: Jede Bank kennt nur ihr eigenes Depot. Liegt der Verlust bei der einen Bank und der Gewinn bei der anderen, verrechnet keine von beiden. Die Bank mit dem Gewinn behält Kapitalertragsteuer ein, die Bank mit dem Verlust trägt ihn vor.
3.Wann braucht man eine Verlustbescheinigung?
Wer Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnen möchte, braucht eine Verlustbescheinigung. Die Bank muss sie auf Verlangen nach amtlichem Muster ausstellen. Der Verlustvortrag bei der Bank entfällt dann.8 Der Antrag ist unwiderruflich und muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen.9
Mit der Bescheinigung tragen Sie den Verlust in die Steuererklärung ein und beantragen, dass das Finanzamt Ihre Kapitalerträge insgesamt prüft.10 Verluste aus Kapitalerträgen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden, wenn eine solche Bescheinigung vorliegt.11 Geht der Antrag zu spät ein, kann die Bank keine Bescheinigung ausstellen, und der Verlust lässt sich in diesem Jahr nicht über die Steuererklärung verrechnen.12 Verloren ist er trotzdem nicht: Die Bank trägt ihn vor und verrechnet ihn mit künftigen Gewinnen in ihrem Depot.13
| Beispiel | Bank A | Bank B |
|---|---|---|
| Ergebnis im Jahr | Gewinn aus Aktien 4.000 Euro | Verlust aus Fondsanteilen 3.000 Euro |
| ohne Verlustbescheinigung | Steuer auf den Gewinn, soweit kein Freistellungsauftrag | Verlust wird bei Bank B vorgetragen |
| mit Verlustbescheinigung von Bank B | in der Steuererklärung verbleiben 1.000 Euro, vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags | Vortrag bei Bank B entfällt |
Ob mehrere Depots, ein Wechsel der Bank oder Verluste aus Aktien und Fonds: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, ob sich eine Verlustbescheinigung lohnt und wie die Verrechnung in Ihrer Steuererklärung aussieht.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Was gilt für den Sparer-Pauschbetrag?
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten von 2.000 Euro.14 Er darf aber nicht höher sein als die Kapitalerträge, die nach der Verlustverrechnung übrig bleiben.15 Auch die Bank wendet einen Freistellungsauftrag erst auf den Ertrag an, der nach der Verlustverrechnung bleibt.16
Für die Reihenfolge heißt das: Zuerst werden Gewinne und Verluste verrechnet, danach wird vom verbleibenden Gewinn der Pauschbetrag abgezogen. Ein Pauschbetrag, der in einem Jahr nicht ausgeschöpft wird, lässt sich nicht ins nächste Jahr übertragen. Wer seine Freistellungsaufträge nicht passend auf mehrere Banken verteilt hat, kann den nicht genutzten Teil über die Steuererklärung geltend machen.17
5.Was gilt für Kryptowerte und andere private Veräußerungsgeschäfte?
Kryptowerte und andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens gehören nicht zum Kapitalvermögen. Verluste aus ihrem Verkauf innerhalb der Haltefrist dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres ausgeglichen werden. Sie mindern aber nach den allgemeinen Regeln auch solche Gewinne im Vorjahr oder in späteren Jahren.18 Eine Verrechnung mit Aktiengewinnen oder Zinsen ist ausgeschlossen.
Mehr dazu im RatgeberKryptowerte: Steuer, Verwahrung und neue europäische Regeln
Für Kapitalvermögen gab es früher eine weitere Beschränkung für Verluste aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalforderungen. Sie stand in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in der Fassung vom 21. Dezember 2020. Nach dem Gesetz sind diese beiden Sätze auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.19 Wer in den Vorjahren betroffen war und dessen Bescheide noch nicht bestandskräftig sind, sollte das prüfen lassen.
Verluste aus Kapitalvermögen mindern Gewinne aus Kapitalvermögen, im selben Jahr oder später. Aktienverluste zählen nur gegen Aktiengewinne. Die Bank verrechnet automatisch, über mehrere Banken hinweg braucht es eine Verlustbescheinigung, beantragt bis zum 15. Dezember. Verluste aus Kryptowerten bleiben in einem eigenen Topf.
6.So geht es weiter
Wer Verluste aus Kapitalanlagen hat, geht so vor.
- Überblick verschaffen: Gewinne und Verluste aller Depots im laufenden Jahr zusammenstellen.
- Töpfe unterscheiden: Aktienverluste getrennt von übrigen Verlusten betrachten.
- Bescheinigung erwägen: Bei Gewinn bei der einen und Verlust bei der anderen Bank.
- Frist beachten: Antrag bis zum 15. Dezember bei der Bank.
- Steuererklärung: Verluste mit der Bescheinigung in der Anlage KAP angeben.
- § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG. ↩
- § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. ↩
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14. Mai 2025, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 228 und 229. ↩
- § 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG. ↩
- § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG. ↩
- § 43a Abs. 3 Satz 6 EStG. ↩
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14. Mai 2025, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 233. ↩
- § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG. ↩
- § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG. ↩
- § 32d Abs. 4 EStG. ↩
- § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. ↩
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14. Mai 2025, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 234. ↩
- § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG. ↩
- § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG. ↩
- § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG. ↩
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14. Mai 2025, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Rn. 230. ↩
- § 32d Abs. 4 EStG. ↩
- § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG. ↩
- § 52 Abs. 28 Satz 25 und 26 EStG. ↩
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