Lebensversicherung kündigen, verkaufen oder ruhen lassen?
Wenn das Geld knapp wird oder der Vertrag nicht mehr passt, gibt es mehrere Wege. Was jeder davon für Ihr Geld und Ihren Schutz bedeutet, wie die Auszahlung besteuert wird und warum sich bei älteren Verträgen ein Blick in die Vertragsunterlagen lohnt.
- Eine Lebensversicherung mit laufenden Beiträgen lässt sich jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
- Bei einer Kündigung zahlt der Versicherer den Rückkaufswert. Abzüge sind nur erlaubt, wenn sie vereinbart, beziffert und angemessen sind.
- Statt zu kündigen, kann der Vertrag beitragsfrei weiterlaufen, mit verringerter Leistung.
- Steuerpflichtig ist der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen. Nach zwölf Jahren und ab 62 zählt oft nur die Hälfte.
- Bei Verträgen nach dem Policenmodell kann ein Widerspruch fortbestehen, wenn die Belehrung fehlerhaft war.
1.Welche Wege gibt es, wenn der Vertrag nicht mehr passt?
Viele Lebens- und Rentenversicherungen wurden vor Jahrzehnten abgeschlossen, oft für ein Haus, für die Familie oder für das Alter. Seitdem hat sich das Leben verändert. Die Beiträge drücken, das Geld wird für etwas anderes gebraucht, oder der Vertrag passt nicht mehr zu den eigenen Plänen. Bevor Sie handeln, lohnt es sich, die Wege in Ruhe nebeneinanderzulegen.
Grundsätzlich gibt es drei Wege. Sie können den Vertrag kündigen und erhalten den Rückkaufswert. Sie können ihn beitragsfrei stellen, dann ruht die Beitragszahlung und der Vertrag läuft mit geringerer Leistung weiter. Oder Sie verkaufen ihn an einen Käufer, der die Beiträge übernimmt und später die Leistung erhält. Bei älteren Verträgen kommt ein vierter Weg in Betracht, der Widerspruch. Davon handelt der letzte Abschnitt.
| Weg | Was geschieht | Versicherungsschutz |
|---|---|---|
| Kündigen | Der Vertrag endet, der Versicherer zahlt den Rückkaufswert. | endet |
| Beitragsfrei stellen | Keine Beiträge mehr, der Vertrag läuft mit verringerter Leistung weiter. | bleibt in verringerter Höhe |
| Verkaufen | Ein Käufer zahlt einen Kaufpreis und übernimmt die weiteren Beiträge. | Die spätere Leistung steht dem Käufer zu. |
2.Was bekommt man bei einer Kündigung?
Sind laufende Beiträge zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.1 Der Versicherer zahlt dann den Rückkaufswert.2 Ausgeschlossen ist die Kündigung bei einer zertifizierten Basisrente und bei Verträgen, bei denen eine Verwertung zum Schutz vor Pfändung unwiderruflich ausgeschlossen wurde.3
Der Rückkaufswert ist das Deckungskapital des Vertrags. Bei einer Kündigung muss er mindestens so hoch sein, als wären die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt worden.4 Bei fondsgebundenen Versicherungen ist es der Zeitwert der Versicherung.5 Einen Abzug darf der Versicherer nur vornehmen, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.6
Hinzu kommen die bereits zugeteilten Überschussanteile und der Schlussüberschussanteil, den die Bedingungen für die Kündigung vorsehen.7 An den Bewertungsreserven wird der Versicherungsnehmer bei Vertragsende zur Hälfte beteiligt.8 Welchen Betrag eine Kündigung bringen würde, steht in der Standmitteilung, die der Versicherer jedes Jahr in Textform schicken muss.9 Rückkaufswerte, Kosten und Stornogebühren sind beim Versicherungsombudsmann jedes Jahr in zahlreichen Fällen Gegenstand von Beschwerden.10
3.Was bedeutet es, den Vertrag ruhen zu lassen?
Wer den Schutz behalten, aber keine Beiträge mehr zahlen möchte, kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen, dass die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Sonst zahlt der Versicherer den Rückkaufswert aus.11 Die beitragsfreie Leistung muss im Vertrag für jedes Versicherungsjahr angegeben sein. Die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung bleiben bestehen.12
Ein gesetzliches Recht, die Beiträge später wieder aufzunehmen, gibt es nur in einem besonderen Fall: bei einer Versicherung zur Entgeltumwandlung, die während einer Zeit ohne Arbeitsentgelt, etwa in der Elternzeit, beitragsfrei geworden ist. Dann kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Ende dieser Zeit die Fortsetzung zu den alten Bedingungen verlangen.13 Im Übrigen richtet sich eine Wiederaufnahme nach den Bedingungen und dem Entgegenkommen des Versicherers.
Ruhen kann ein Vertrag auch ungewollt. Werden Folgebeiträge nicht gezahlt, kann der Versicherer in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen und danach kündigen.14 Mit seiner Kündigung wird die Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, und auf diese Folge muss er schon bei der Fristsetzung hinweisen.15 Wer innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlt, macht sie unwirksam.16
4.Kann man eine Lebensversicherung verkaufen?
Statt zu kündigen, lässt sich die Versicherung auch an einen Käufer übertragen. Er zahlt einen Kaufpreis, übernimmt die weiteren Beiträge und erhält später die Leistung des Versicherers. Ob ein Verkauf mehr bringt als die Kündigung, zeigt erst der Vergleich des Angebots mit dem Rückkaufswert aus der Standmitteilung.
Steuerlich ist der Gewinn aus dem Verkauf bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen wurden, ein Ertrag aus Kapitalvermögen.17 Als Anschaffungskosten gelten die gezahlten Beiträge.18 Der Versicherer muss den Verkauf dem Finanzamt mitteilen, sobald er davon erfährt, und auf Verlangen bescheinigen, wie viel bis dahin eingezahlt wurde.19 Für den Käufer treten seine Anschaffungskosten an die Stelle der vorher gezahlten Beiträge.20
Ob Kündigung, Beitragsfreistellung, Verkauf oder ein Widerspruch bei einem älteren Vertrag: Im kostenfreien Erstgespräch sehen Sie gemeinsam auf Ihre Vertragsunterlagen und klären, was jeder Weg für Ihr Geld bedeutet.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
5.Wie wird die Auszahlung besteuert?
Bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil und bei Rentenversicherungen, deren Kapital ausgezahlt wird, ist der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge steuerpflichtig. Das gilt bei Ablauf und bei Rückkauf, für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.21 Wählt man bei einer Rentenversicherung die lebenslange Rente, gelten andere Regeln.
Wird die Leistung nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss und nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschieds anzusetzen.22 Für Verträge ab 2012 tritt an die Stelle des 60. das 62. Lebensjahr.23 Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen bleiben zusätzlich 15 Prozent des Unterschieds steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt.24 Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt das damalige Recht weiter.25 Ob die Erträge dann steuerfrei sind, hängt von den Voraussetzungen ab, die damals galten.
| Vertragsabschluss | Besteuerung bei Auszahlung des Kapitals |
|---|---|
| vor dem 1. Januar 2005 | nach dem Recht, das am 31. Dezember 2004 galt |
| 2005 bis 2011 | Unterschiedsbetrag steuerpflichtig, zur Hälfte nach zwölf Jahren und ab 60 |
| ab 2012 | Unterschiedsbetrag steuerpflichtig, zur Hälfte nach zwölf Jahren und ab 62 |
6.Warum lohnt bei älteren Verträgen ein Blick auf den Widerspruch?
Zwischen 1994 und 2007 wurden viele Lebensversicherungen nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen. Der Kunde erhielt die Bedingungen und die Verbraucherinformation erst mit dem Versicherungsschein und konnte dem Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen danach widersprechen. Nach dem damaligen Gesetz sollte dieses Recht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen.26
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Jahresfrist bei Lebens- und Rentenversicherungen nicht anwendbar ist. Wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, kann deshalb grundsätzlich noch widersprechen. Bei der Rückabwicklung wird der Versicherungsschutz berücksichtigt, den der Kunde in der Zwischenzeit genossen hat.27
Beschwerden zu Widerspruchs- und Widerrufsbelehrungen sind beim Versicherungsombudsmann nach wie vor häufig.28 Mit dem Einwand, das Recht sei nach so langer Zeit verwirkt, dringen Versicherer nur in wenigen Ausnahmefällen durch.29 Vor einer Kündigung lohnt deshalb der Blick in die Unterlagen vom Vertragsschluss: Wann wurde der Vertrag geschlossen, welche Belehrung gab es, und wann kamen die Bedingungen?
Eine Lebensversicherung lässt sich kündigen, beitragsfrei stellen oder verkaufen. Der Rückkaufswert ist gesetzlich geschützt, Abzüge sind nur in engen Grenzen erlaubt. Steuerpflichtig ist der Ertrag, nach zwölf Jahren und ab 62 oft nur zur Hälfte. Bei Verträgen aus der Zeit des Policenmodells lohnt vor einer Kündigung die Prüfung, ob ein Widerspruch noch möglich ist.
7.So geht es weiter
Wer überlegt, seine Lebensversicherung zu beenden oder zu ändern, geht so vor.
- Vorhandene Unterlagen sammeln: Versicherungsschein, Bedingungen, Standmitteilung und die Unterlagen vom Abschluss.
- Datum prüfen: Vor 2005, zwischen 1994 und 2007 oder später geschlossen?
- Werte vergleichen: Rückkaufswert, beitragsfreie Leistung und ein mögliches Kaufangebot nebeneinanderlegen.
- Steuer bedenken: Laufzeit und Alter bei der Auszahlung mitrechnen.
- Erst dann handeln: Eine Kündigung lässt sich nicht zurücknehmen.
- § 168 Abs. 1 VVG. ↩
- § 169 Abs. 1 VVG. ↩
- § 168 Abs. 3 VVG. ↩
- § 169 Abs. 3 VVG. ↩
- § 169 Abs. 4 VVG. ↩
- § 169 Abs. 5 VVG. ↩
- § 169 Abs. 7 VVG. ↩
- § 153 Abs. 3 VVG. ↩
- § 155 Abs. 1 VVG. ↩
- Versicherungsombudsmann, Jahresbericht 2025, S. 30. ↩
- § 165 Abs. 1 VVG. ↩
- § 165 Abs. 2 und 3 VVG. ↩
- § 212 Abs. 1 VVG. ↩
- § 38 Abs. 1 und 3 VVG. ↩
- § 166 Abs. 1 und 3 VVG. ↩
- § 38 Abs. 3 Satz 3 VVG. ↩
- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG. ↩
- § 20 Abs. 4 Satz 4 EStG. ↩
- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG. ↩
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG. ↩
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. ↩
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG. ↩
- § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG. ↩
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG. ↩
- § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, Rn. 2 und 3. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, Leitsätze 2 bis 4. ↩
- Versicherungsombudsmann, Jahresbericht 2025, S. 27. ↩
- Versicherungsombudsmann, Jahresbericht 2025, S. 29. ↩
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