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Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
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Was bringt das neue Altersvorsorge­depot?

Ab dem 1. Januar 2027 fördert der Staat die private Altersvorsorge in Fonds. Wie die Zulagen berechnet werden, was das Standarddepot kostet, wann ausgezahlt wird und was aus bestehenden Riester-Verträgen wird.

Stand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 8 Minuten
Ein Weg aus Münzen führt durch eine Wiese zu einer Bank unter einem großen Baum; die Münzen werden zum Baum hin größer.
Das Wichtigste vorab
  • Ab dem 1. Januar 2027 gibt es mit dem Altersvorsorgedepot einen geförderten Vertrag, der in Investmentfonds anlegt.
  • Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der ersten 360 Euro und 25 Prozent der Beiträge bis 1.800 Euro im Jahr.
  • Für jedes Kind gibt es eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro. Junge Sparer unter 25 erhalten einmalig 200 Euro zusätzlich.
  • Im Standarddepot dürfen die Kosten höchstens 1,0 Prozent im Jahr betragen.
  • Ausgezahlt wird frühestens ab 65, als lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan bis mindestens 85.

1.Warum gibt es ein neues Altersvorsorgedepot?

Über zwanzig Jahre lang war die Riester-Rente der Weg, auf dem der Staat die private Altersvorsorge förderte. Viele Verträge bauten auf Garantien, die bei niedrigen Zinsen wenig Ertrag ließen, und auf Kosten, die schwer zu durchschauen waren. Mit dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge hat der Gesetzgeber 2026 einen neuen Weg eröffnet.

Ab dem 1. Januar 2027 gilt als geförderter Altersvorsorgevertrag auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag. Die Beiträge und Zulagen werden bis zum Beginn der Auszahlung in Investmentfonds angelegt, genauer in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die im Inland vertrieben werden dürfen.1 Eine Garantie für die eingezahlten Beiträge, wie sie die bisherigen Verträge kannten, muss das Depot nicht bieten.2 Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie bleiben daneben möglich.

2.Wie hoch sind die Zulagen?

Die Förderung richtet sich künftig nach dem eigenen Beitrag. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent der Beiträge von 360,01 Euro bis 1.800 Euro im Jahr. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 Euro zusätzlich.3 Für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt ist, beträgt die Kinderzulage 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 Euro.4

Die Zulagen gibt es nur, wenn der Sparer einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr leistet.5 Daneben bleibt der Sonderausgabenabzug: Beiträge bis 1.800 Euro zuzüglich der Zulagen können steuerlich geltend gemacht werden.6 Die Zulage zahlt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf den Vertrag ein.

Eigener Beitrag im JahrGrundzulagemit einem Kind
120 Euro60 Euro180 Euro
360 Euro180 Euro480 Euro
1.000 Euro340 Euro640 Euro
1.800 Euro540 Euro840 Euro
Übersicht 1. Beispielrechnung nach den neuen Zulageregeln, ohne den einmaligen Bonus für junge Sparer.
Drei Töpfe stehen auf der Fensterbank, in jedem die gleiche Pflanze, von klein bis groß gewachsen.
Abbildung 1. Was früh gesät wird, hat Zeit zu wachsen: Zulagen und Erträge über Jahrzehnte.

Die Rechnung zeigt, wo die Förderung am stärksten wirkt: bei kleinen Beiträgen und bei Familien. Wer 360 Euro im Jahr spart, also 30 Euro im Monat, erhält die Hälfte davon als Zulage, mit einem Kind sogar mehr, als er selbst einzahlt.

3.Was kostet das Depot, und wie viel darf hinein?

In einen geförderten Altersvorsorgedepot-Vertrag dürfen jährlich höchstens 6.840 Euro eingezahlt werden.7 Gefördert wird davon nur der Teil bis 1.800 Euro. Wer mehr einzahlt, legt den Rest ohne Zulage an, mit der Bindung bis zum Ruhestand.

Besonders wichtig ist das Standarddepot. Es lässt sich elektronisch abschließen, und der Anbieter legt die Fonds selbst fest.8 Seine Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Maßgeblich sind die Effektivkosten, die im individuellen Produktinformationsblatt angegeben sind.9 Über drei oder vier Jahrzehnte macht jeder Zehntelpunkt bei den Kosten einen spürbaren Unterschied. Deshalb lohnt der Blick in dieses Blatt vor dem Abschluss.

Passt das Altersvorsorgedepot zu Ihrer Vorsorge?

Ob Sie einen alten Riester-Vertrag haben, für Kinder sparen oder als Selbstständige vorsorgen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Regeln für Ihre Verträge gelten und was ein Wechsel bedeuten würde.

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann

4.Wann und wie wird ausgezahlt?

Das Geld bleibt bis zum Ruhestand gebunden. Die Auszahlung darf nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen, außer eine gesetzliche Altersrente setzt früher ein. Sie darf aber auch nicht erst nach Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen.10

Für die Auszahlung gibt es zwei Wege. Das Kapital kann in eine lebenslange Leibrente umgewandelt werden. Oder es wird ein Auszahlungsplan vereinbart, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Dessen monatliche Zahlung wird regelmäßig neu festgelegt, und am Ende wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt.11 Wer sehr alt wird, sollte bedenken: Ein Auszahlungsplan läuft bis mindestens 85 und endet dann. Eine Leibrente zahlt das ganze Leben lang.

5.Was wird aus bestehenden Riester-Verträgen?

Wer schon einen Riester-Vertrag hat, muss nichts tun. Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt das bisherige Recht bis zum Beginn der Auszahlung weiter. Das Gesetz nennt sie Bestandsverträge.12

Der Sparer kann aber gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich erklären, dass für alle seine Bestandsverträge die neuen Regeln gelten sollen. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt.13 Ob sich das lohnt, hängt vom einzelnen Vertrag ab, vor allem von seinen Garantien, Kosten und dem Alter des Sparers. Weil die Erklärung unwiderruflich ist, sollte sie gut überlegt sein. Für Kinder hat der Bundestag am 16. Oktober 2026 zusätzlich die Frühstartrente beschlossen. Ob und wann sie kommt, hängt noch vom Bundesrat und der Verkündung ab.

Kurz gesagt

Das Altersvorsorgedepot bringt ab 2027 Zulagen für Fondsanlagen, eine Kostengrenze im Standarddepot und eine Auszahlung frühestens ab 65. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter, ein Wechsel ins neue Recht ist möglich, aber unwiderruflich.

6.So geht es weiter

Wer ab 2027 mit dem Altersvorsorgedepot vorsorgen möchte, geht so vor.

  1. Bestand prüfen: Welche Verträge gibt es schon, mit welchen Garantien und Kosten?
  2. Beitrag wählen: Mindestens 120 Euro im Jahr, gefördert bis 1.800 Euro.
  3. Kosten vergleichen: Effektivkosten im Produktinformationsblatt ansehen.
  4. Kinder bedenken: Kinderzulage von bis zu 300 Euro je Kind mitrechnen.
  5. Wechsel überlegen: Die Erklärung für Bestandsverträge ist unwiderruflich, deshalb vorher rechnen.
Quellen
  1. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 6, § 1 Abs. 1b AltZertG. ↩
  2. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 6, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 1b AltZertG. ↩
  3. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2, § 84 EStG. ↩
  4. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2, § 85 EStG. ↩
  5. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2, § 86 EStG. ↩
  6. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2, § 10a EStG. ↩
  7. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 6, § 1 Abs. 1b AltZertG. ↩
  8. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 6, § 1 Abs. 1c AltZertG. ↩
  9. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 6. ↩
  10. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 6, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG. ↩
  11. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 6, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG. ↩
  12. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2, § 52 Abs. 50a EStG. ↩
  13. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2, § 52 Abs. 50a EStG. ↩

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