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Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
← Zur Übersicht aller BeiträgeVon Markus LiberaStand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 10 Minuten
Finanz Anwalt 24 · RatgeberGeldanlage und Vorsorge
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Was gilt für Kryptowerte bei Steuer und Verwahrung?

Wann der Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowerten steuerfrei bleibt, welche Nachweise das Finanzamt erwartet, wie Anbieter seit den neuen europäischen Regeln verwahren müssen und was im Erbfall gilt.

Stand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 10 Minuten
Würfel liegen, mit Kettengliedern verbunden, in einer Reihe; davor ein großer Schlüssel, daneben ein kleiner Tresor.
Das Wichtigste vorab
  • Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen sind steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt.
  • Auch der Tausch in einen anderen Kryptowert gilt als Verkauf. Für den neuen Wert beginnt die Jahresfrist von vorn.
  • Steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn alle privaten Veräußerungsgewinne eines Jahres zusammen unter 1.000 Euro liegen.
  • Für das Kalenderjahr 2026 melden Anbieter erstmals Angaben über ihre Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Ein zugelassener Anbieter muss die Kryptowerte seiner Kunden getrennt von seinem eigenen Vermögen verwahren.

1.Wann ist der Verkauf von Kryptowerten steuerpflichtig?

Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte sind für viele Menschen ein Teil ihrer Geldanlage geworden. Das Einkommensteuergesetz behandelt sie wie andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass auch virtuelle Währungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können.1

Steuerpflichtig ist ein Gewinn, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.2 Wer seine Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann sie danach steuerfrei verkaufen. Bei anderen Wirtschaftsgütern verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, wenn mit ihnen Einkünfte erzielt wurden. Für Kryptowerte wie Bitcoin wendet die Finanzverwaltung diese Verlängerung nicht an.3

Als Veräußerung zählt auch der Tausch. Wer einen Kryptowert gegen einen anderen tauscht oder damit eine Ware bezahlt, veräußert ihn. Für den neu erworbenen Wert beginnt die Jahresfrist nach jedem Tausch von vorn.4

Kleine Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt.5 Das ist eine Freigrenze. Liegt der Gewinn bei 1.000 Euro oder darüber, ist er vollständig zu versteuern. Gebühren für den Verkauf mindern den Gewinn.6

Zwölf Monatsblätter hängen in zwei Reihen an der Wand; eine Münze wandert im Bogen vom ersten zum letzten Blatt, daneben steht eine Sanduhr.
Abbildung 1. Ein Jahr zwischen Kauf und Verkauf: Danach bleibt der Gewinn im Privatvermögen steuerfrei.
Vorgang im PrivatvermögenSteuerliche Folge
Bitcoin nach acht Monaten gegen Euro verkauftGewinn steuerpflichtig, sofern alle Veräußerungsgewinne des Jahres 1.000 Euro erreichen
Bitcoin nach vierzehn Monaten gegen Euro verkauftGewinn steuerfrei
Bitcoin gegen Ether getauschtVeräußerung des Bitcoin, für den Ether beginnt eine neue Jahresfrist
Mit Kryptowerten eine Ware bezahltVeräußerung zum vereinbarten Preis in Euro
Übersicht 1. Wie die Jahresfrist bei typischen Vorgängen wirkt.

2.Welche Kryptowerte gelten als zuerst verkauft?

Wer über Jahre immer wieder kleine Beträge kauft, hält Bitcoin mit ganz unterschiedlichen Kaufdaten und Kaufpreisen. Beim Verkauf stellt sich dann die Frage, welche Einheiten verkauft wurden. Grundsätzlich ist jeder Kauf für sich zu betrachten. Ist das nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst verkauft. Für die Wertermittlung lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen dieselbe Reihenfolge zu, das sogenannte First in, First out.7

Diese Betrachtung gilt für jede Wallet gesondert. Die gewählte Methode ist innerhalb einer Wallet beizubehalten, bis alle Einheiten einer Bezeichnung darin verkauft sind. Erst danach darf sie gewechselt werden.8 Wer Käufe und Verkäufe über mehrere Wallets und Plattformen verteilt, braucht deshalb für jede eine eigene, lückenlose Übersicht.

3.Was gilt für Staking und Lending?

Viele Plattformen bieten an, Kryptowerte gegen eine Vergütung für eine Zeit festzulegen oder zu verleihen. Die Vergütung besteht meist aus weiteren Kryptowerten. Beim passiven Staking sieht die Finanzverwaltung darin in der Regel Einkünfte aus Leistungen. Die erhaltenen Kryptowerte sind mit ihrem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs anzusetzen.9 Erträge aus dem Verleihen, dem sogenannten Lending, behandelt sie ebenso.10

Einkünfte aus Leistungen bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr zusammen weniger als 256 Euro betragen.11 Die so erhaltenen Kryptowerte gelten zugleich als angeschafft.12 Werden sie innerhalb eines Jahres verkauft, ist auch ein Kursgewinn daraus steuerpflichtig.

Wann ist der Verkauf Ihrer Kryptowerte steuerpflichtig?

Ob Sie über Jahre gekauft, getauscht oder Staking genutzt haben: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Vorgänge steuerlich zählen und welche Nachweise Sie dafür brauchen.

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann

4.Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Im Steuerrecht muss jeder an der Aufklärung seines Falls mitwirken. Wer Kryptowerte über Plattformen eines ausländischen Betreibers handelt, hat eine erweiterte Pflicht. Er muss den Sachverhalt selbst aufklären und die Beweismittel beschaffen.13 Die Finanzverwaltung zählt dazu ausdrücklich den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa nach der Insolvenz einer Plattform oder einem Hackerangriff, gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.14

Der öffentliche Schlüssel einer Wallet allein genügt als Nachweis nicht.15 Steuerreports, die Programme aus den Daten erstellen, kann das Finanzamt zugrunde legen, wenn sie vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Dazu gehören auch Angaben zu den Einstellungen des Reports, etwa zu den angesetzten Kursen und zur gewählten Reihenfolge.16

Hinzu kommt eine neue Meldepflicht der Anbieter. Für das Kalenderjahr 2026 müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erstmals die gesetzlich bestimmten Angaben über ihre Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern melden, und zwar bis zum 31. Juli 2027.17 Vor der ersten Meldung müssen sie ihre Nutzer darüber informieren.18

5.Wie sicher sind Kryptowerte bei einem Anbieter verwahrt?

Seit dem 30. Dezember 2024 gilt in der Europäischen Union die Verordnung über Märkte für Kryptowerte.19 Wer in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, braucht danach eine Zulassung oder muss als Bank oder anderes beaufsichtigtes Unternehmen dazu berechtigt sein.20 Die Übergangszeit für Anbieter, die schon vorher tätig waren, endete in der Union spätestens am 1. Juli 2026. In Deutschland lief sie für Institute mit einer bisherigen Erlaubnis spätestens mit dem 31. Dezember 2025 ab.21 Ob ein Anbieter zugelassen ist, zeigen das Register der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Unternehmensdatenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Wer Kryptowerte für Kunden verwahrt, muss sie von den eigenen trennen, auch auf der Blockchain selbst. Gläubiger des Anbieters sollen insbesondere in einer Insolvenz nicht auf die Kryptowerte der Kunden zugreifen können.22 Das deutsche Recht ergänzt diesen Schutz. Ein verwahrter Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig.23 Das gilt nicht, wenn der Kunde eingewilligt hat, dass der Anbieter für eigene Rechnung oder für Dritte über die Werte verfügen darf. Bevor Sie Kryptowerte zum Verleihen freigeben, lohnt deshalb ein Blick in die Bedingungen.

Der Anbieter muss Ihnen mindestens alle drei Monate eine Aufstellung Ihrer Bestände zur Verfügung stellen.24 Für Verluste, die ihm zuzuschreiben sind, haftet er, begrenzt auf den Marktwert der verlorenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Verlusts.25 Unter die Einlagensicherung fallen Kryptowerte nicht. Darauf müssen Anbieter, die zu Kryptowerten beraten, ihre Kunden ausdrücklich hinweisen.26

Beim zugelassenen Anbieter
  • getrennt vom Vermögen des Anbieters verwahrt,
  • Aufstellung mindestens alle drei Monate,
  • Haftung bis zum Marktwert bei Verlusten, die dem Anbieter zuzuschreiben sind,
  • keine Einlagensicherung.
In der eigenen Wallet
  • kein Anbieter dazwischen,
  • der private Schlüssel liegt allein bei Ihnen,
  • ohne den Schlüssel fehlt in der Regel jeder Zugang,
  • keine Einlagensicherung.
Abbildung 3. Zwei Wege der Verwahrung im Vergleich.

6.Was geschieht mit Kryptowerten im Erbfall?

Kryptowerte gehören zum Nachlass wie ein Konto oder ein Depot. Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über.27 Steuerlich zählt für die Erben der Erwerb des Verstorbenen. Hatte er einen Bitcoin acht Monate vor seinem Tod gekauft, läuft die Jahresfrist für die Erben weiter. Sie können ihn steuerfrei verkaufen, sobald seit dem Kauf mehr als ein Jahr vergangen ist.28 Dasselbe gilt für Kryptowerte, die jemand geschenkt bekommt.29

Für die Erben stellt sich oft zuerst eine ganz praktische Frage: Wo liegen die Werte, und wie kommen sie heran? Bei einem Anbieter hilft der Nachweis des Erbrechts weiter. Liegen die Kryptowerte in einer eigenen Wallet, braucht es den privaten Schlüssel oder die Wiederherstellungswörter. Wer vorsorgen möchte, hält fest, bei welchen Anbietern und in welchen Wallets Kryptowerte liegen, und verwahrt die Zugangsdaten an einem sicheren Ort, den eine Vertrauensperson kennt.

Auf dem Tisch liegt ein versiegelter Umschlag, darauf ein kleiner Schlüssel; daneben stehen eine Holzschatulle und eine Kerze.
Abbildung 4. Gut verwahrt und auffindbar: Ohne Zugang bleiben Kryptowerte für die Erben oft unerreichbar.
Kurz gesagt

Kryptowerte im Privatvermögen sind nach einem Jahr steuerfrei verkäuflich, jeder Tausch beginnt die Frist neu. Das Finanzamt erwartet lückenlose Aufzeichnungen, und Anbieter melden für 2026 erstmals Daten ihrer Nutzer. Zugelassene Anbieter müssen Kundenwerte getrennt verwahren, eine Einlagensicherung gibt es nicht.

7.So geht es weiter

Wer Kryptowerte hält oder verkaufen möchte, geht so vor.

  1. Bestand ordnen: Alle Anbieter und Wallets mit Kaufdaten und Preisen auflisten.
  2. Fristen prüfen: Für jeden Bestand nachsehen, wann das Jahr abläuft.
  3. Daten sichern: Transaktionsübersichten regelmäßig abrufen und aufbewahren.
  4. Anbieter prüfen: Zulassung im Register nachsehen, Bedingungen zum Verleihen lesen.
  5. Für den Erbfall vorsorgen: Zugänge an einem sicheren Ort festhalten.
Quellen
  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22, Leitsatz 1. ↩
  2. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. ↩
  3. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 63. ↩
  4. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 54 und 55. ↩
  5. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG. ↩
  6. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 59. ↩
  7. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 61. ↩
  8. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 62. ↩
  9. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 48. ↩
  10. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 65. ↩
  11. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. ↩
  12. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 54. ↩
  13. § 90 Abs. 2 AO. ↩
  14. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 89. ↩
  15. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 87. ↩
  16. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Rn. 90. ↩
  17. § 9 Abs. 1 KStTG, § 10 KStTG und § 21 KStTG. ↩
  18. § 13 KStTG. ↩
  19. Art. 149 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte. ↩
  20. Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte. ↩
  21. Art. 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte; § 50 Abs. 2 Nr. 3 KMAG. ↩
  22. Art. 75 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte. ↩
  23. § 45 Abs. 1 KMAG. ↩
  24. Art. 75 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte. ↩
  25. Art. 75 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte. ↩
  26. Art. 81 Abs. 9 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte. ↩
  27. § 1922 Abs. 1 BGB. ↩
  28. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Hinweise zu § 23 EStG, Veräußerungsfrist. ↩
  29. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG. ↩

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