Was schützt mein Geld, wenn eine Bank oder ein Broker ausfällt?
Konto und Depot werden in der Krise ganz unterschiedlich behandelt. Was die Einlagensicherung deckt, warum Wertpapiere dem Kunden gehören und wann die Anlegerentschädigung greift.
- Guthaben auf Konten sind je Kunde und Bank bis 100.000 Euro gesetzlich gesichert, vorübergehend bis 500.000 Euro.
- Die Entschädigung kommt spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls, ohne Antrag.
- Wertpapiere im Depot sind keine Einlagen. Sie bleiben Eigentum des Kunden und gehören nicht zur Insolvenzmasse.
- Kann ein Institut Wertpapiere oder Gelder nicht zurückgeben, entschädigt das Gesetz 90 Prozent, höchstens 20.000 Euro.
- Kursverluste sind durch keine dieser Sicherungen gedeckt.
1.Warum macht es einen Unterschied, ob Geld auf dem Konto oder im Depot liegt?
Die Nachricht von der Schieflage einer Bank verbreitet sich schnell, und mit ihr die Sorge um das eigene Geld. Wer dann wissen will, was geschützt ist, muss zwei Dinge auseinanderhalten: das Guthaben auf dem Konto und die Wertpapiere im Depot. Beides liegt bei derselben Bank, rechtlich aber ganz verschieden.
Ein Guthaben auf dem Girokonto, dem Tagesgeldkonto oder als Festgeld ist eine Forderung des Kunden gegen die Bank. Fällt die Bank aus, ist das Geld Teil ihres Vermögens, und der Kunde wäre ohne Schutz ein Gläubiger unter vielen. Deshalb gibt es die gesetzliche Einlagensicherung. Wertpapiere im Depot gehören dagegen dem Kunden selbst. Die Bank verwahrt sie nur. Das hat in der Insolvenz eine ganz andere Folge.
- Forderung gegen die Bank
- gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 Euro
- Entschädigung binnen sieben Arbeitstagen
- Eigentum oder Miteigentum des Kunden
- keine Einlage, gehört nicht zur Insolvenzmasse
- Aussonderung; ergänzend Anlegerentschädigung
2.Wie weit reicht die gesetzliche Einlagensicherung?
Der Entschädigungsanspruch eines Einlegers ist auf den Gegenwert von 100.000 Euro begrenzt.1 Die Grenze gilt für die Gesamtforderung gegen dieselbe Bank, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt werden. Mitgerechnet werden die Zinsen bis zur Feststellung des Entschädigungsfalls.2 Wer mehr als 100.000 Euro anlegt, verteilt deshalb auf mehrere Banken, die rechtlich selbstständig sind.
Für bestimmte Lebensereignisse erhöht sich der Schutz auf bis zu 500.000 Euro. Das gilt etwa für Beträge aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie und für Beträge im Zusammenhang mit Heirat, Scheidung, Ruhestand, Kündigung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Tod.3 Der erhöhte Schutz gilt aber nur für eine Zeit von bis zu sechs Monaten, nachdem der Betrag erstmals verfügbar ist.4 Wer einen Verkaufserlös länger parken will, sollte ihn rechtzeitig verteilen.
Bei einem Gemeinschaftskonto zählt für die Deckungssumme der Anteil jedes einzelnen Inhabers. Fehlen besondere Bestimmungen, wird die Einlage den Inhabern zu gleichen Teilen zugerechnet.5 Nicht geschützt sind unter anderem Einlagen anderer Banken und Finanzinstitute.6 Viele Banken gehören zusätzlich freiwilligen Sicherungseinrichtungen ihrer Gruppe an, die über die gesetzliche Grenze hinausgehen. Deren Umfang richtet sich nach ihren eigenen Regeln.
3.Wie schnell wird entschädigt?
Die Entschädigung muss nicht beantragt werden. Das Einlagensicherungssystem hat die Ansprüche der Einleger spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu erfüllen, ohne dass es eines Antrags bedarf.7 Die Bank muss dem Sicherungssystem dafür auf Verlangen unverzüglich alle Unterlagen über Einlagen und Einleger zur Verfügung stellen.8
Für den Alltag heißt das: Wer sein laufendes Konto und eine Reserve bei verschiedenen Banken führt, bleibt auch dann zahlungsfähig, wenn eine davon ausfällt und die Entschädigung einige Tage braucht.
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Warum gehören Wertpapiere im Depot dem Kunden?
Das Depotgesetz trennt das Vermögen der Bank von dem ihrer Kunden. Wertpapiere, die nicht zur Sammelverwahrung zugelassen sind oder deren gesonderte Aufbewahrung der Kunde verlangt, muss die Bank unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers getrennt von ihren eigenen Beständen aufbewahren.9 In der Regel werden Wertpapiere aber in Sammelverwahrung gegeben, bei einer Wertpapiersammelbank.10 Dann entsteht für den Kunden Miteigentum nach Bruchteilen am Sammelbestand.11
Diese Eigentumslage trägt in der Insolvenz. Wer aufgrund eines dinglichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Er kann den Gegenstand aussondern.12 Der Kunde erhält seine Wertpapiere also zurück oder kann sie auf ein anderes Depot übertragen lassen. Wo die Eigentumsverhältnisse unklar sind, etwa weil das Institut die Papiere noch nicht für den Kunden angeschafft hatte, sieht das Depotgesetz einen Vorrang bestimmter Gläubiger vor.13
Bei Brokern über eine App lohnt ein Blick in die Vertragsunterlagen: Wer verwahrt die Wertpapiere tatsächlich, eine Partnerbank oder der Anbieter selbst, und in welchem Land? Davon hängt ab, welches Recht und welche Sicherung im Ernstfall gilt.
5.Wann hilft die Anlegerentschädigung?
Die Aussonderung hilft nur, wenn die Wertpapiere tatsächlich vorhanden sind. Fehlen sie, etwa weil ein Institut Kundengelder oder Wertpapiere veruntreut hat, greift die Anlegerentschädigung. Der Anspruch richtet sich nach den Verbindlichkeiten des Instituts aus Wertpapiergeschäften und ist begrenzt auf 90 Prozent dieser Verbindlichkeiten und den Gegenwert von 20.000 Euro.14
Ob ein Entschädigungsfall vorliegt, entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht spätestens 21 Tage, nachdem sie Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nicht erfüllen kann. Sie veröffentlicht die Feststellung im Bundesanzeiger.15 Den Wertverlust einer Aktie oder eines Fonds ersetzt die Anlegerentschädigung nicht. Kursverluste trägt der Anleger selbst.
Konto und Depot sind verschieden geschützt. Guthaben sichert die Einlagensicherung bis 100.000 Euro je Bank, Wertpapiere bleiben Eigentum des Kunden. Wer größere Summen hält, verteilt sie auf mehrere Banken und prüft, wer sein Depot verwahrt.
6.So geht es weiter
Wer sein Vermögen gegen den Ausfall einer Bank absichern möchte, geht so vor.
- Bestand aufnehmen: Welche Guthaben liegen bei welcher Bank, welche Depots bei welchem Anbieter?
- Grenzen beachten: Je Bank höchstens 100.000 Euro Guthaben, bei großen Beträgen verteilen.
- Sonderfälle planen: Verkaufserlöse und Abfindungen binnen sechs Monaten anlegen oder verteilen.
- Verwahrer kennen: Bei Brokern prüfen, wer die Wertpapiere tatsächlich verwahrt.
- Eigene Unterlagen griffbereit: Kontoauszüge und Depotaufstellungen aufbewahren.
- § 8 Abs. 1 EinSiG. ↩
- § 7 Abs. 2 und 3 EinSiG. ↩
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EinSiG. ↩
- § 8 Abs. 2 EinSiG. ↩
- § 7 Abs. 4 EinSiG. ↩
- § 6 EinSiG. ↩
- § 14 Abs. 3 EinSiG. ↩
- § 14 Abs. 2 EinSiG. ↩
- § 2 DepotG. ↩
- § 5 Abs. 1 DepotG. ↩
- § 6 Abs. 1 DepotG. ↩
- § 47 InsO. ↩
- § 32 Abs. 1 DepotG. ↩
- § 4 Abs. 1 und 2 AnlEntG. ↩
- § 5 Abs. 1 und 3 AnlEntG. ↩
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