Gemeinsames Konto in Ehe und Trennung: Wem gehört das Geld?
Viele Paare haben ein gemeinsames Konto, oft über Jahrzehnte. Was das rechtlich bedeutet, was bei einer Trennung mit dem Guthaben geschieht, wann das Finanzamt eine Schenkung sieht und was im Todesfall gilt.
- Beim Oder-Konto kann jeder Ehegatte allein über das ganze Guthaben verfügen.
- Untereinander sind beide im Zweifel zu gleichen Anteilen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Wer nach der Trennung mehr als die Hälfte abhebt, kann zum Ausgleich verpflichtet sein.
- Zahlt nur ein Ehegatte ein, kann das Finanzamt eine Schenkung annehmen. Es muss die Voraussetzungen aber beweisen.
- Auch ein Einzelkonto kann beiden zustehen, wenn sie gemeinsam darauf gespart haben.
1.Was bedeutet ein gemeinsames Konto rechtlich?
Ein gemeinsames Konto ist für viele Paare ein Zeichen von Vertrauen. Miete, Einkäufe und Urlaub laufen darüber, das Gehalt beider geht darauf ein. Solange alles gut ist, fragt niemand, wem das Geld darauf gehört. Bei einer Trennung, einem Todesfall oder einer Prüfung des Finanzamts wird die Frage plötzlich wichtig.
Bei einem Oder-Konto darf jeder Inhaber allein verfügen. Rechtlich sind beide dann Gesamtgläubiger. Jeder kann von der Bank die ganze Leistung fordern, die Bank muss aber nur einmal leisten.1 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bank beim Oder-Konto an den Kontoinhaber leistet, der die Zahlung fordert.2 Beim Und-Konto können die Inhaber nur gemeinsam verfügen.
Im Verhältnis zueinander sind Gesamtgläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist.3 Das ist eine Auslegungsregel. Sie gilt, solange die Ehegatten nichts Abweichendes vereinbart haben, auch stillschweigend.
2.Was geschieht mit dem Guthaben bei einer Trennung?
Trennt sich ein Paar, bleibt das Oder-Konto zunächst bestehen. Jeder kann weiter allein verfügen, auch über das gesamte Guthaben. Hebt ein Ehegatte mehr ab, als ihm im Verhältnis zum anderen zusteht, kann er zum Ausgleich verpflichtet sein. Maßstab ist die Teilung zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes vereinbart war.4
Gehen bei der Bank widersprüchliche Weisungen beider Inhaber ein, darf sie nicht beliebig handeln. Missachtet sie die zeitliche Reihenfolge der Aufträge, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Zu berücksichtigen sind aber nur Zahlungsverlangen, die dem Kontovertrag entsprechen.5 Nach einer Trennung kann es deshalb sinnvoll sein, das Konto in ein Und-Konto umzuwandeln oder aufzulösen. Wie das geht, regeln die Bedingungen der Bank.
Daneben läuft in der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich. Das Vermögen jedes Ehegatten bleibt seines, der Zugewinn wird aber ausgeglichen, wenn der Güterstand endet.6 Anteile am Kontoguthaben gehören dabei zum jeweiligen Vermögen. Wie der Ausgleich am Konto und der Zugewinnausgleich zusammenwirken, hängt vom Einzelfall ab.
3.Kann auch ein Einzelkonto beiden gehören?
Steht ein Konto nur auf den Namen eines Ehegatten, gehört das Guthaben im Regelfall auch im Verhältnis der Ehegatten zueinander allein dem Inhaber. Die Ehegatten können aber stillschweigend vereinbaren, dass der andere daran beteiligt ist. Ob das so ist, hängt von den Umständen ab.7
Zahlen etwa beide Ehegatten auf ein Sparkonto ein und sind sie sich einig, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, steht ihnen das Guthaben im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu.8 Für die Frage, wer was beanspruchen kann, kommt es deshalb nicht allein auf den Namen auf dem Kontoauszug an. Belege über Einzahlungen und Absprachen helfen später, den Sachverhalt zu klären.
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Wann sieht das Finanzamt eine Schenkung?
Zahlt nur ein Ehegatte auf das gemeinsame Konto ein, kann darin eine Schenkung an den anderen liegen, soweit dieser frei über die Hälfte verfügen darf. Das kann bei großen Beträgen Schenkungsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof hat die Beweislast dafür klar verteilt: Das Finanzamt muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich eine freigebige Zuwendung ergibt, also auch, dass der andere Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte verfügen kann.9
Gibt es aber deutliche objektive Anhaltspunkte, dass beide zu gleichen Anteilen beteiligt sind, muss der Ehegatte, der zur Steuer herangezogen wird, beweisen, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein sollte.10 Wer größere Beträge, etwa aus einem Unternehmensverkauf, auf ein Gemeinschaftskonto überweist, sollte deshalb vorher klären und festhalten, wem das Geld zustehen soll.
5.Was gilt bei Bankpleite und im Todesfall?
Für die gesetzliche Einlagensicherung zählt bei einem Gemeinschaftskonto der Anteil jedes Inhabers. Fehlen besondere Bestimmungen, wird das Guthaben jedem zu gleichen Teilen zugerechnet.11 Jeder Ehegatte ist dann mit seinem Anteil, zusammen mit seinen übrigen Einlagen bei derselben Bank, bis zur Deckungssumme geschützt.12
Mehr dazu im RatgeberWas schützt mein Geld, wenn eine Bank oder ein Broker ausfällt?
Stirbt ein Ehegatte, richtet sich nach den Bedingungen der Bank, ob und wie der überlebende beim Oder-Konto weiter verfügen kann. Das Guthaben gehört aber nicht automatisch ihm. Sein eigener Anteil, nach der Auslegungsregel die Hälfte, bleibt seins. Der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass und geht auf die Erben über.13 Die Bank zeigt dem Finanzamt die Guthaben an, über die der Verstorbene verfügen konnte.14 Wer als überlebender Ehegatte über das gemeinsame Konto verfügt, sollte die Rechte der übrigen Erben im Blick behalten.
Beim Oder-Konto kann jeder Ehegatte allein verfügen, untereinander stehen beiden im Zweifel gleiche Anteile zu. Wer nach einer Trennung mehr abhebt, muss mit einem Ausgleich rechnen. Zahlt nur einer ein, kann das Finanzamt eine Schenkung sehen, muss das aber beweisen. Klare Absprachen und Belege helfen in jedem dieser Fälle.
6.So geht es weiter
Wer ein gemeinsames Konto hat oder einrichten möchte, geht so vor.
- Art klären: Oder-Konto oder Und-Konto? Das steht im Kontovertrag.
- Absprache festhalten: Wofür ist das Konto da, und wem gehört welcher Anteil?
- Große Beträge bedenken: Vor einer Einzahlung klären, ob eine Schenkung gewollt ist.
- Bei Trennung handeln: Kontostand sichern, Bank informieren, Konto umstellen.
- Für den Todesfall vorsorgen: Vollmachten und Testament auf das Konto abstimmen.
- § 428 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 30/16, Leitsatz a. ↩
- § 430 BGB. ↩
- § 430 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 30/16, Leitsatz b. ↩
- § 1363 Abs. 2 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2002, XII ZR 9/01. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2002, XII ZR 9/01, unter Berufung auf § 741 BGB. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10, Leitsatz 1. ↩
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10, Leitsatz 2. ↩
- § 7 Abs. 4 EinSiG. ↩
- § 7 Abs. 3 EinSiG. ↩
- § 430 BGB; § 1922 Abs. 1 BGB. ↩
- § 33 Abs. 1 ErbStG. ↩
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