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Finanz Anwalt 24

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Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, was für Sie zutrifft.

Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
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Finanz Anwalt 24 · RatgeberFamilie und Vermögen
Gemeinsam regeln

Ehevertrag für Unternehmer und Vermögende

Ein Unternehmen, eine Beteiligung oder ein größeres Vermögen verändert, was eine Scheidung oder ein Todesfall auslösen kann. Welche Güterstände es gibt, warum die Gütertrennung im Erbfall Nachteile hat und welche Grenzen der Bundesgerichtshof zieht.

Stand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 7 Minuten
Zwei Ringe liegen auf einem Vertrag; dahinter steht das Modell einer kleinen Werkhalle mit Schornstein, daneben ein Füller.
Das Wichtigste vorab
  • Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird der Zuwachs des Vermögens ausgeglichen, auch der Wertzuwachs eines Unternehmens.
  • Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar geschlossen werden.
  • Häufig bietet sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft an, bei der das Betriebsvermögen vom Ausgleich ausgenommen wird.
  • Bei der Gütertrennung entfallen im Erbfall die Erhöhung des Erbteils und der steuerfreie Zugewinnausgleich.
  • Der Bundesgerichtshof prüft Eheverträge in zwei Schritten. Der Zugewinnausgleich ist nach seiner Rechtsprechung am weitesten frei regelbar.

1.Warum brauchen Unternehmer einen Ehevertrag?

Ein Unternehmen wächst oft über Jahrzehnte, getragen von Arbeit, Risiko und dem Rückhalt der Familie. Viele Paare sprechen ungern darüber, was im Fall einer Trennung damit geschehen soll. Ein Ehevertrag schafft hier Klarheit, solange beide sich gut verstehen.

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen jedes Ehegatten bleibt seines. Der Zugewinn, den beide in der Ehe erzielen, wird aber ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.1 Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Geldforderung zu.2

Für Unternehmer kann das schwer wiegen. Zum Zugewinn gehört auch der Wertzuwachs einer Firma oder Beteiligung. Die Ausgleichsforderung ist in Geld zu zahlen, auch wenn das Vermögen im Betrieb gebunden ist. Hinzu kommt eine Verfügungsbeschränkung: Über sein Vermögen im Ganzen kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten.3 Besteht das Vermögen im Wesentlichen aus dem Unternehmen, kann das einen Verkauf berühren.

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln, auch noch nach der Hochzeit.4 Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider vor einem Notar geschlossen werden.5

2.Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder den Zugewinnausgleich ganz, tritt Gütertrennung ein.6 Bei einer Scheidung gibt es dann keinen Zugewinnausgleich. Die Gütertrennung wirkt aber auch im Todesfall, und dort hat sie Nachteile.

In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich beim Tod eines Ehegatten der gesetzliche Erbteil des überlebenden um ein Viertel der Erbschaft.7 Bei Gütertrennung entfällt diese Erhöhung, neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen.8 Steuerlich bleibt in der Zugewinngemeinschaft der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich verlangen könnte, von der Erbschaftsteuer frei.9 Bei Gütertrennung gibt es diesen Vorteil nicht.

Deshalb wählen viele Unternehmer eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand bleibt bestehen, aber das Betriebsvermögen oder die Beteiligung wird für den Fall der Scheidung vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Für die Erbschaftsteuer kann das günstig sein: Bei der Berechnung des steuerfreien Betrags im Todesfall bleiben abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt.10 Endet die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise, etwa durch Scheidung, gehört die Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.11

Gütertrennung
  • kein Zugewinnausgleich bei Scheidung,
  • keine Erhöhung des Erbteils um ein Viertel,
  • kein steuerfreier Zugewinnausgleich im Erbfall.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Betrieb vom Ausgleich bei Scheidung ausgenommen,
  • Erbteil erhöht sich im Todesfall um ein Viertel,
  • steuerfreier Zugewinnausgleich im Erbfall bleibt.
Abbildung 1. Zwei Wege für Unternehmer im Vergleich.
Auf dem Tisch steht das Modell einer kleinen Werkhalle hinter einem niedrigen Zaun; daneben ein Wohnhaus, vor dem zwei Ringe liegen.
Abbildung 2. Der Betrieb bleibt beim Zugewinnausgleich außen vor, das übrige Vermögen wird geteilt.

3.Was gilt für Unterhalt und Versorgungsausgleich?

Ein Ehevertrag kann mehr als das Güterrecht regeln. Über den Unterhalt nach der Scheidung können die Ehegatten Vereinbarungen treffen. Vor der Rechtskraft der Scheidung bedarf das der notariellen Beurkundung.12

Auch der Versorgungsausgleich, also die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte, kann geregelt werden. Die Ehegatten können ihn ganz oder teilweise in die Regelung der Vermögensverhältnisse einbeziehen, ausschließen oder späteren Ausgleichsansprüchen vorbehalten.13 Im Ehevertrag gilt die Form des Notars.14 Eine solche Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.15 Liegt die Altersvorsorge eines Unternehmers vor allem im Betrieb, wirkt ein Ausschluss auch auf die Absicherung des anderen Ehegatten im Alter. Das sollte der Vertrag bedenken.

Warum brauchen Sie als Unternehmer einen Ehevertrag?

Ob vor der Hochzeit, bei der Gründung oder beim Einstieg in ein Familienunternehmen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welcher Güterstand zu Ihnen passt und wie ein Vertrag aussieht, der beiden gerecht wird.

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann

4.Welche Grenzen zieht der Bundesgerichtshof?

Ehegatten sind in der Gestaltung grundsätzlich frei. Der Bundesgerichtshof prüft Eheverträge aber in zwei Schritten. Zuerst fragt er, ob die Vereinbarung schon beim Abschluss so einseitig war, dass sie gegen die guten Sitten verstößt. Dafür kommt es auf eine Gesamtwürdigung an: Einkommen und Vermögen, den geplanten Zuschnitt der Ehe, die Folgen für die Ehegatten und die Kinder sowie die Beweggründe beider.16

Hält der Vertrag diesem ersten Schritt stand, folgt die Ausübungskontrolle. Ergibt sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem Vertrag eine evident einseitige Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist, darf sich der andere nicht ohne Weiteres auf den Vertrag berufen.17 Das kann etwa geschehen, wenn sich die Lebensplanung anders entwickelt hat als gedacht.

Wie weit die Ehegatten gehen dürfen, hängt vom Gegenstand ab. Zum Kernbereich gehört in erster Linie der Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern. Die Absicherung des laufenden Unterhalts ist in der Regel wichtiger als der Zugewinn- oder der Versorgungsausgleich.18 Der Zugewinnausgleich ist nach dem Bundesgerichtshof der Regelung durch Ehevertrag am weitesten zugänglich.19 Für Unternehmer heißt das: Den Betrieb vom Zugewinnausgleich auszunehmen, ist in der Regel möglich. Verzichte beim Unterhalt und beim Versorgungsausgleich halten eher stand, wenn der Nachteil für den anderen Ehegatten durch andere Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird.20

Kurz gesagt

Ohne Ehevertrag wird bei einer Scheidung auch der Wertzuwachs eines Unternehmens ausgeglichen. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann den Betrieb ausnehmen und die Vorteile im Erbfall und bei der Erbschaftsteuer erhalten; ob sie passt, wird im Einzelfall geprüft. Der Vertrag braucht den Notar und muss der Kontrolle des Bundesgerichtshofs standhalten, die beim Zugewinnausgleich am weitesten Spielraum lässt.

5.So geht es weiter

Wer als Unternehmer oder mit größerem Vermögen einen Ehevertrag erwägt, geht so vor.

  1. Vermögen ordnen: Betrieb, Beteiligungen, Immobilien und Vorsorge auflisten.
  2. Ziele klären: Was soll bei Scheidung, was im Todesfall gelten?
  3. Gesellschaftsvertrag ansehen: Enthält er Vorgaben zum Güterstand der Gesellschafter?
  4. Ausgleich bedenken: Welche Gegenleistung macht den Vertrag für beide fair?
  5. Rechtzeitig zum Notar: Mit genug Zeit vor der Hochzeit, beide gemeinsam.
Quellen
  1. § 1363 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
  2. § 1378 Abs. 1 BGB. ↩
  3. § 1365 Abs. 1 BGB. ↩
  4. § 1408 Abs. 1 BGB. ↩
  5. § 1410 BGB. ↩
  6. § 1414 BGB. ↩
  7. § 1371 Abs. 1 BGB. ↩
  8. § 1931 Abs. 4 BGB. ↩
  9. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. ↩
  10. § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. ↩
  11. § 5 Abs. 2 ErbStG. ↩
  12. § 1585c BGB. ↩
  13. § 6 Abs. 1 VersAusglG. ↩
  14. § 7 Abs. 3 VersAusglG. ↩
  15. § 8 Abs. 1 VersAusglG. ↩
  16. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, unter Berufung auf § 138 Abs. 1 BGB. ↩
  17. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, unter Berufung auf § 242 BGB. ↩
  18. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02. ↩
  19. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02. ↩
  20. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02. ↩

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Mehr dazu im Haftungsausschluss.

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