Echtzeitüberweisung und Empfängerprüfung: Was gilt neu?
Seit Oktober 2025 kommt Geld in Sekunden an, und vor jeder Überweisung prüft die Bank, ob Name und IBAN zusammenpassen. Was die Meldungen bedeuten, wer haftet und wie sich ein Höchstbetrag als Schutz nutzen lässt.
- Banken im Euroraum müssen seit dem 9. Oktober 2025 Echtzeitüberweisungen anbieten. Sie dürfen dafür nicht mehr verlangen als für eine gewöhnliche Überweisung.
- Vor jeder Überweisung prüft die Bank, ob Name und IBAN des Empfängers übereinstimmen, und zwar kostenlos.
- Bei einer Abweichung warnt sie. Der Kunde darf trotzdem überweisen, trägt dann aber in der Regel das Risiko.
- Wer eine falsche IBAN angibt, hat gegen die Bank meist nur einen Anspruch darauf, dass sie sich um die Rückholung bemüht.
- Jeder Kunde kann für Echtzeitüberweisungen einen Höchstbetrag je Tag oder je Zahlung festlegen.
1.Was hat sich bei Überweisungen geändert?
Über Jahrzehnte war die Überweisung ein Vorgang, der Zeit brauchte: Heute in Auftrag gegeben, morgen gutgeschrieben. Für Betrüger war das ein Hindernis, für Kunden ein Sicherheitspuffer. Mit der Verordnung (EU) 2024/886 hat die Europäische Union das grundlegend verändert.
Banken, die Überweisungen anbieten, müssen ihren Kunden auch Echtzeitüberweisungen anbieten, an jedem Tag rund um die Uhr.1 Die Bank des Empfängers muss den Betrag innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Auftrags gutschreiben und die Ausführung bestätigen.2 Kommt diese Bestätigung nicht, muss die Bank des Zahlers das Konto unverzüglich wieder auf den alten Stand bringen.3
Für Banken in Staaten mit dem Euro galt die Pflicht zum Empfang ab dem 9. Januar 2025 und zum Versand ab dem 9. Oktober 2025.4 Eine Echtzeitüberweisung darf nicht teurer sein als eine gewöhnliche Überweisung derselben Art.5
2.Was prüft die Bank vor der Überweisung?
Gleichzeitig hat die Verordnung die Empfängerüberprüfung als neue Sicherung eingeführt. Unmittelbar nachdem der Kunde die Angaben zum Empfänger eingegeben hat und bevor er die Überweisung freigeben kann, fragt seine Bank bei der Bank des Empfängers nach, ob IBAN und Name zusammengehören. Das gilt unabhängig davon, ob der Auftrag in der App, im Online-Banking oder auf anderem Weg erteilt wird.6 Die Prüfung ist für alle Kunden kostenlos.7
Das Ergebnis erscheint vor der Freigabe. Stimmen Name und IBAN nicht überein, unterrichtet die Bank den Kunden und weist darauf hin, dass das Geld auf ein Konto gehen könnte, dessen Inhaber nicht der angegebene Empfänger ist. Stimmen sie nahezu überein, etwa bei einem Tippfehler im Namen, zeigt die Bank den richtigen Namen des Kontoinhabers an.8 Bei Überweisungen auf Papier prüft die Bank, sobald sie den Auftrag erhält, wenn der Kunde dabei anwesend ist.9
Die Warnung ist kein Verbot. Die Bank muss sicherstellen, dass der Kunde die Überweisung trotzdem freigeben kann.10 Sie muss ihm aber zugleich mitteilen, welche Folgen es für ihre Haftung und seine Erstattungsrechte hat, wenn er die Warnung außer Acht lässt.11 Wer die Meldung kennt, kann sie richtig deuten: Ein Unterschied im Namen ist manchmal harmlos, etwa bei einem geänderten Nachnamen oder einer abgekürzten Firmenbezeichnung. Er kann aber auch das erste Zeichen eines Betrugs sein.
| Ergebnis der Prüfung | Was die Bank anzeigt | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Übereinstimmung | Name und IBAN passen | Überweisung freigeben |
| nahezu übereinstimmend | den richtigen Namen des Kontoinhabers | Namen vergleichen, bei Zweifeln nachfragen |
| keine Übereinstimmung | Warnung, dass das Geld an einen anderen Inhaber gehen kann | nicht freigeben, Empfänger auf bekanntem Weg anrufen |
3.Wer haftet, wenn das Geld beim Falschen ankommt?
Die Verordnung beantwortet die Haftung ausdrücklich. Hat die Bank die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt, haftet sie nicht dafür, dass eine Überweisung aufgrund einer fehlerhaften Kundenkennung bei einem unbeabsichtigten Empfänger ankommt.12 Hat sie dagegen ihre Pflicht verletzt und wurde die Zahlung deshalb fehlerhaft ausgeführt, muss sie dem Kunden den Betrag unverzüglich erstatten und sein Konto wieder auf den alten Stand bringen.13
Daneben gilt das BGB. Die Banken dürfen eine Zahlung allein anhand der angegebenen Kundenkennung, also der IBAN, ausführen. Geschieht das, gilt der Auftrag im Hinblick auf den Empfänger dieser IBAN als ordnungsgemäß ausgeführt.14 Hat der Kunde eine falsche IBAN angegeben, hat er gegen seine Bank keinen Anspruch auf Erstattung. Er kann aber verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, das Geld zurückzuholen. Gelingt das nicht, muss sie ihm auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen geben, damit er selbst gegen den Empfänger vorgehen kann.15
Für den Kunden heißt das: Die Empfängerprüfung schützt ihn, solange er die Warnung ernst nimmt. Wer trotz einer Meldung „keine Übereinstimmung“ überweist, verliert in aller Regel den Anspruch gegen seine Bank. Das gilt erst recht, wenn ein angeblicher Bankmitarbeiter am Telefon dazu drängt, die Warnung zu übergehen.
Ob eine Warnung angezeigt wurde, ob die Prüfung fehlte oder ob nur eine Ziffer falsch war: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, ob die Bank erstatten muss und wie das Geld zurückgeholt werden kann.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Wie schützt ein Höchstbetrag vor Betrug?
Weil Echtzeitüberweisungen in Sekunden ankommen, bleibt nach einem Betrug kaum Zeit, das Geld aufzuhalten. Die Verordnung gibt jedem Kunden deshalb ein einfaches Werkzeug: Auf Verlangen muss die Bank ihm ermöglichen, einen Höchstbetrag für Echtzeitüberweisungen festzulegen, nach seiner Wahl je Tag oder je Zahlung. Er kann ihn jederzeit vor einem Auftrag ändern.16
Überschreitet ein Auftrag den Höchstbetrag, führt die Bank ihn nicht aus, teilt das dem Kunden mit und erklärt, wie er den Betrag ändern kann.17 Für ältere Menschen und für alle, die nur selten größere Beträge sofort überweisen, ist ein niedriger Höchstbetrag eine wirksame Bremse. Ein Betrüger am Telefon kann sie nicht lösen, ohne dass der Kunde selbst den Betrag ändert.
Die Empfängerprüfung zeigt vor jeder Überweisung, ob Name und IBAN zusammenpassen. Wer eine Warnung erhält, überweist nicht und fragt auf bekanntem Weg nach. Ein niedriger Höchstbetrag für Echtzeitüberweisungen bremst Betrüger zusätzlich.
5.So geht es weiter
Wer Echtzeitüberweisungen sicher nutzen möchte oder nach einer Fehlüberweisung Hilfe braucht, geht so vor.
- Höchstbetrag setzen: In App oder Online-Banking einen Betrag je Tag oder je Zahlung festlegen.
- Warnung beachten: Bei „keine Übereinstimmung“ nicht freigeben und den Empfänger auf bekanntem Weg fragen.
- Fehler sofort melden: Bei falscher IBAN die Bank bitten, sich um die Rückholung zu bemühen.
- Informationen verlangen: Gelingt die Rückholung nicht, schriftlich alle Angaben zum Empfänger anfordern.
- Schlichtung nutzen: Lehnt die Bank zu Unrecht ab, die zuständige Schlichtungsstelle anrufen, kostenfrei.
- Art. 5a Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5a Abs. 4 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5a Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5a Abs. 8 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5b Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5c Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5b Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5c Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5c Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5c Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5c Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5c Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5c Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- § 675r Abs. 1 BGB. ↩
- § 675y Abs. 5 BGB. ↩
- Art. 5a Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
- Art. 5a Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/886. ↩
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