Falscher Bankmitarbeiter am Telefon: Wer haftet?
Warum es darauf ankommt, wer die Zahlung freigegeben hat, wann die Bank erstatten muss, was grobe Fahrlässigkeit bedeutet und welche Schritte nach einem solchen Anruf helfen.
- Hat der Kunde eine Zahlung nicht autorisiert, muss die Bank sie spätestens am folgenden Geschäftstag erstatten.
- Wer getäuscht wird und die Überweisung selbst ausführt, hat sie in der Regel autorisiert. Dann haftet die Bank meist nicht.
- Der Kunde haftet bis zu 50 Euro, den ganzen Schaden nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Betrug.
- Die Beweislast liegt bei der Bank. Die Aufzeichnung der Freigabe allein beweist keine grobe Fahrlässigkeit.
- In den ersten Stunden zählt jeder Schritt. Wer sofort sperrt, die Bank auf eigenem Weg anruft und Anzeige erstattet, wahrt seine Rechte.
1.Wie läuft der Betrug mit dem falschen Bankmitarbeiter ab?
Das Telefon klingelt, auf dem Display steht die Nummer der eigenen Bank. Eine freundliche Stimme berichtet von verdächtigen Abbuchungen und bietet Hilfe an. Damit das Geld sicher sei, solle man es auf ein „Sicherheitskonto“ überweisen oder eine Freigabe in der App bestätigen. Wer so angerufen wird, steht unter Druck, und genau darauf setzen die Täter.
Die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank beschreibt das Vorgehen genau. Die Täter sammeln zunächst Informationen über ihr Opfer und rufen dann an. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geben sie sich oft als Mitarbeiter der Hausbank aus und verleiten den Kunden, Aufträge im Online-Banking freizugeben.1 In einem anderen Fall erschien eine gefälschte Rufnummer auf dem Display. Die Bank verwies darauf, dass sie alle Kunden zuvor in der App informiert habe, dass ihre Mitarbeiter niemals ungefragt anrufen.2
Die Zahl solcher Streitfälle wächst. Im Jahr 2025 gingen bei der Schlichtungsstelle 2.691 neue Anträge ein, rund 148 Prozent mehr als im Vorjahr.3 Ihr inhaltlicher Schwerpunkt lag bei Zahlungen, die die Kunden nach eigener Darstellung nicht autorisiert hatten.4
2.Wann hat der Kunde eine Zahlung freigegeben?
Für die Rechtslage kommt es vor allem auf die Autorisierung an. Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er ihm zugestimmt hat.5 Fehlt diese Zustimmung, belastet die Bank das Konto ohne Grundlage. Liegt sie vor, gilt der Auftrag, auch wenn der Kunde dabei getäuscht wurde.
Die Schlichtungsstelle zieht die Grenze klar. Wer am Telefon von einer angeblichen Bankmitarbeiterin aufgefordert wird, Geld auf ein anderes Konto zu überweisen, und das bewusst tut, hat die Zahlung autorisiert. Dass er sie nur ausführte, um sein Geld „in Sicherheit“ zu bringen, ändert daran nichts.6 Ein solcher Auftrag kann nach seinem Zugang bei der Bank grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden.7
Anders liegt es, wenn die Täter selbst handeln, etwa mit ausgespähten Zugangsdaten, oder wenn der Kunde eine Freigabe bestätigt, die ihm als etwas ganz anderes angezeigt wurde. Ob in solchen Fällen eine Zustimmung zu genau diesem Zahlungsvorgang vorliegt, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, was die App oder die Bestätigungsnachricht dem Kunden tatsächlich gezeigt hat. Deshalb lohnt es sich, Bildschirmfotos und Nachrichten sofort zu sichern.
- Täter handeln mit ausgespähten Daten
- Bank muss erstatten (§ 675u BGB)
- Kunde haftet höchstens 50 Euro, außer bei grober Fahrlässigkeit
- Kunde überweist selbst und bewusst
- Auftrag bleibt wirksam (§ 675p BGB)
- Ansprüche richten sich gegen Täter und Empfänger
3.Was muss die Bank bei einer nicht autorisierten Zahlung tun?
War die Zahlung nicht autorisiert, hat die Bank keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Sie muss den Betrag unverzüglich erstatten und das Konto auf den Stand bringen, den es ohne die Belastung gehabt hätte, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf die Anzeige folgt.8 Ein Recht, zunächst zu prüfen, hat sie nur, wenn sie einer Behörde schriftlich berechtigte Gründe für den Verdacht mitgeteilt hat, dass der Kunde selbst betrügerisch handelt.9
Streiten Bank und Kunde darüber, ob er zugestimmt hat, muss die Bank die Authentifizierung nachweisen. Die Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsinstruments reicht allein nicht notwendigerweise aus, um eine Autorisierung oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden zu beweisen. Die Bank muss unterstützende Beweismittel vorlegen.10
Der Bundesgerichtshof hat für das Online-Banking entschieden, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, nach dem eine korrekt aufgezeichnete und beanstandungsfrei geprüfte Authentifizierung auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden schließen lässt.11 Die Schlichtungsstelle wendet das an und betont, dass an die Feststellung grober Fahrlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind.12
Ob Sie selbst überwiesen haben oder Fremde auf Ihr Konto zugegriffen haben: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, ob die Bank erstatten muss, welche Nachweise Sie brauchen und welche Fristen jetzt laufen.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Wann haftet der Kunde selbst?
Auch bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde einen Teil des Schadens tragen. Beruht sie auf einem verlorenen, gestohlenen oder sonst missbrauchten Zahlungsinstrument, kann die Bank bis zu 50 Euro verlangen.13 Konnte der Kunde den Verlust vorher nicht bemerken, haftet er nicht. Für Zahlungen nach seiner Sperranzeige haftet er ebenfalls nicht.14
Den gesamten Schaden trägt der Kunde nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.15 Zu diesen Pflichten gehört, die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen und einen Missbrauch unverzüglich anzuzeigen.16 Grob fahrlässig handelt nach der Schlichtungsstelle, wem sich aufdrängen musste, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handelt, etwa wer PIN und Kartendaten per E-Mail an Unbekannte weitergibt.17
Eine Ausnahme schützt den Kunden besonders: Hat die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, ist er außer bei eigenem Betrug nicht zum Schadensersatz verpflichtet.18 Und ob ein Verhalten grob fahrlässig war, prüft die Schlichtungsstelle in jedem Einzelfall gesondert. In einem Fall war der Kunde im Ausland, ohne Mobiltelefon und in einer Ausnahmesituation, und die Bank konnte keine Tatsachen vortragen, die ein Fehlverhalten belegten.19
5.Muss die Bank vor einer verdächtigen Überweisung warnen?
Viele Betroffene fragen sich, warum die Bank eine ungewöhnliche Überweisung nicht aufgehalten hat. Der Bundesgerichtshof ist hier zurückhaltend. Eine Bank muss weder generell prüfen, ob eine Zahlung Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein überwachen. Eine Warnpflicht besteht erst, wenn sie bei der normalen Bearbeitung aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz Verdacht schöpft.20
Das ist eine hohe Schwelle. Ob sie erreicht war, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab und davon, was die Bank bei der gewöhnlichen Bearbeitung erkennen konnte. Seit Oktober 2025 kommt eine weitere Prüfung hinzu: Vor jeder Überweisung gleicht die Bank Name und IBAN des Empfängers ab und warnt bei einer Abweichung.
6.Wie lässt sich Geld zurückholen, das schon überwiesen ist?
Ist die Zahlung autorisiert, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung gegen den Empfänger des Geldes und gegen die Täter. Wer durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung gebracht wird, ist Opfer eines Betrugs.21 Die Strafanzeige sichert Kontodaten und Spuren. Die Bank kann versuchen, die Zahlung bei der Empfängerbank zurückzurufen. Ob das gelingt, hängt vor allem davon ab, wie schnell sie davon erfährt.
Lehnt die Bank eine Erstattung ab, steht der Weg zur Schlichtung offen. Für Streit über Zahlungsdienste ist die Schlichtungsstelle der jeweiligen Bankengruppe zuständig, sonst die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank.22 Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei.23 Und für alle Ansprüche wegen einer nicht autorisierten Zahlung gilt eine feste Grenze: Sie sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung unterrichtet.24
Es kommt darauf an, wer die Zahlung freigegeben hat. Nicht autorisierte Zahlungen erstattet die Bank, selbst ausgeführte meist nicht. Wer schnell sperrt, die Bank auf eigenem Weg informiert und Anzeige erstattet, wahrt seine Chancen.
7.So geht es weiter
Nach einem verdächtigen Anruf helfen diese Schritte, in dieser Reihenfolge.
- Auflegen: Kein Gespräch fortsetzen, keine Freigabe bestätigen, auch nicht „zur Sicherheit“.
- Sperren: Karte und Online-Zugang über den Sperr-Notruf 116 116 sperren lassen.
- Bank anrufen: Über die Nummer auf der Karte oder der eigenen Webseite der Bank, nie über die Nummer aus dem Anruf.
- Sichern: Bildschirmfotos, Nachrichten, Uhrzeiten und Namen notieren.
- Anzeigen: Strafanzeige bei der Polizei, auch über die Onlinewache des Landes.
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 41. ↩
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 40. ↩
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 14. ↩
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 18. ↩
- § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB. ↩
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 41. ↩
- § 675p Abs. 1 BGB. ↩
- § 675u Satz 1 bis 3 BGB. ↩
- § 675u Satz 4 BGB. ↩
- § 675w Satz 1, 3 und 4 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016, XI ZR 91/14, Leitsatz c. ↩
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 38. ↩
- § 675v Abs. 1 BGB. ↩
- § 675v Abs. 2 und 5 BGB. ↩
- § 675v Abs. 3 BGB. ↩
- § 675l Abs. 1 BGB. ↩
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 33. ↩
- § 675v Abs. 4 BGB. ↩
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 37 bis 38. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2023, XI ZR 343/22, Rn. 24. ↩
- § 263 Abs. 1 StGB. ↩
- § 14 Abs. 1 UKlaG. ↩
- Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Tätigkeitsbericht 2025, S. 12. ↩
- § 676b Abs. 2 BGB. ↩
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