Anlageberatung: Wann haftet die Bank für Verluste?
Nicht jeder Verlust ist ein Beratungsfehler. Woran sich zeigt, dass eine Empfehlung nicht passte, welche Unterlagen die Bank herausgeben muss, wer was beweisen muss und wie lange Ansprüche bestehen.
- Die Bank muss den Kunden zuerst kennenlernen und darf nur empfehlen, was für ihn geeignet ist.
- Vor dem Kauf erhält der Kunde eine Geeignetheitserklärung. Sie ist im Streit oft das wichtigste Schriftstück.
- Provisionen muss die Bank vorher offenlegen. Der Bundesgerichtshof verlangt das schon seit 2006.
- Telefonate über Aufträge werden aufgezeichnet. Der Kunde kann die Aufnahmen fünf Jahre lang verlangen.
- Ist ein Aufklärungsfehler bewiesen, muss die Bank beweisen, dass der Kunde auch richtig informiert gekauft hätte.
1.Wann ist ein Verlust ein Beratungsfehler?
Eine Anlage, die an Wert verliert, ist zunächst einfach eine Anlage, die an Wert verloren hat. Wertpapiere schwanken, und kein Berater kann die Zukunft kennen. Es kommt deshalb darauf an, ob die Empfehlung zu dem Menschen passte, dem sie gegeben wurde, und ob er alles erfahren hat, was er für seine Entscheidung wissen musste.
Das Gesetz gibt dafür einen klaren Maßstab. Eine Bank muss Wertpapierdienstleistungen ehrlich, redlich und professionell erbringen, ausgerichtet am Interesse ihrer Kunden.1 Sie muss rechtzeitig und verständlich über die Finanzinstrumente, die vorgeschlagenen Anlagestrategien und alle Kosten informieren, damit der Kunde Art und Risiken verstehen und auf dieser Grundlage entscheiden kann.2 Verletzt sie diese Pflichten aus dem Beratungsvertrag, haftet sie auf Schadensersatz.3
2.Was muss die Bank vor einer Empfehlung tun?
Bevor eine Bank ein Finanzinstrument empfiehlt, muss sie den Kunden kennenlernen. Sie holt Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen, über seine finanziellen Verhältnisse einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und über seine Anlageziele einschließlich seiner Risikotoleranz ein. Empfehlen darf sie nur, was danach für ihn geeignet ist.4
Vor dem Vertragsschluss erhält der Privatkunde eine Geeignetheitserklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Sie nennt die erbrachte Beratung und erläutert, wie die Empfehlung auf seine Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale abgestimmt wurde.5 Dazu kommt ein kurzes, verständliches Informationsblatt über jedes empfohlene Finanzinstrument, bei vielen Produkten das Basisinformationsblatt.6
In der Praxis lohnt es sich, diese Unterlagen gleich nach dem Gespräch zu lesen. Steht in der Erklärung, der Kunde sei „risikobereit“ oder wolle „hohe Renditen“, obwohl er im Gespräch von Sicherheit für das Alter gesprochen hat, sollte er das sofort schriftlich richtigstellen. Später ist die Erklärung das Schriftstück, an dem die Bank ihre Beratung messen lässt.
Kenntnisse, Verhältnisse, Verlusttragfähigkeit und Ziele erfragt (§ 64 Abs. 3 WpHG)
Fehlt die Befragung, fehlt die Grundlage jeder Empfehlung.
Passt das Produkt zu Zielen, Zeitraum und Risikotoleranz?
Ein riskantes Produkt für die Altersvorsorge passt in der Regel nicht.
Kostenausweis und Offenlegung der Zuwendungen vor dem Kauf (§ 63 Abs. 7 WpHG und § 70 WpHG)
Verdeckte Rückvergütungen begründen eine Pflichtverletzung.
3.Was gilt für Provisionen der Bank?
Viele Banken erhalten für den Verkauf von Fonds, Zertifikaten oder Versicherungen Provisionen der Anbieter. Das ist nicht verboten, aber es berührt die Unabhängigkeit der Empfehlung. Der Bundesgerichtshof hat schon 2006 entschieden: Empfiehlt eine Bank Fondsanteile, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden darüber aufklären. Nur dann kann er beurteilen, ob die Empfehlung allein in seinem Interesse erfolgt ist oder im Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen.7
Heute regelt das Gesetz die Frage ausdrücklich. Zuwendungen Dritter darf eine Bank nur annehmen, wenn sie die Qualität der Dienstleistung verbessern und Existenz, Art und Umfang dem Kunden vor der Dienstleistung umfassend, zutreffend und unmissverständlich offengelegt werden.8 Bei der unabhängigen Honorar-Anlageberatung zahlt allein der Kunde. Erhält der Berater dennoch eine Provision, muss er sie vollständig an den Kunden auskehren.9
Ob eine Empfehlung zu Ihnen passte, ob Kosten und Provisionen offengelegt wurden und welche Unterlagen Sie von der Bank verlangen können: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, ob ein Anspruch in Betracht kommt und welche Fristen laufen.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
4.Wer muss im Streit was beweisen?
Im Prozess muss grundsätzlich der Kunde beweisen, dass die Bank ihre Pflichten verletzt hat. Dabei helfen ihm die Pflichten der Bank zur Dokumentation. Telefongespräche und elektronische Kommunikation über die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen muss sie zur Beweissicherung aufzeichnen. Aufträge aus einem persönlichen Gespräch muss sie unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren.10 Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass ihm diese Aufzeichnungen oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden. Die Bank muss sie fünf Jahre aufbewahren.11
Steht ein Aufklärungsfehler fest, kehrt sich die Beweislast für den nächsten Schritt um. Wer Aufklärungspflichten verletzt hat, muss beweisen, dass der Schaden auch bei richtiger Aufklärung eingetreten wäre, der Kunde den Hinweis also unbeachtet gelassen hätte.12 Diese Umkehr greift schon, wenn die Pflichtverletzung feststeht. Es kommt nicht darauf an, ob der Anleger bei richtiger Aufklärung vernünftigerweise nur eine einzige Möglichkeit gehabt hätte.13
Für den Kunden bedeutet das: Er muss nicht nachweisen, was er bei richtiger Beratung getan hätte. Diese Last trägt die Bank. Er muss aber den Fehler selbst belegen, und dafür sind Aufzeichnungen, Geeignetheitserklärung und eigene Notizen unersetzlich.
5.Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden?
Schadensersatz wegen falscher Beratung verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren.14 Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen und der Person der Bank erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen.15 Unabhängig davon verjährt der Anspruch zehn Jahre nach seiner Entstehung.16
Wichtig ist das für Anleger, die erst Jahre später merken, dass ihnen etwa eine Provision verschwiegen wurde. Für sie beginnt die dreijährige Frist erst mit dieser Kenntnis, die zehnjährige Grenze aber läuft vom Schaden an. Ein Antrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung.17 Für Streit über Wertpapiergeschäfte ist die Schlichtungsstelle der jeweiligen Bankengruppe zuständig, sonst die Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.18
Ein Verlust allein begründet keinen Anspruch. Es kommt darauf an, ob die Empfehlung zu Ihnen passte und ob Kosten und Provisionen offenlagen. Sichern Sie Geeignetheitserklärung und Aufzeichnungen, und achten Sie auf die Frist von drei Jahren ab Kenntnis.
6.So geht es weiter
Wer vermutet, falsch beraten worden zu sein, geht am besten so vor.
- Vorhandene Unterlagen sammeln: Geeignetheitserklärung, Informationsblätter, Kostenausweise und Depotauszüge.
- Aufzeichnungen verlangen: Schriftlich die Aufzeichnungen der Gespräche und die Dokumentation der Aufträge anfordern.
- Gespräch festhalten: Aufschreiben, wer beraten hat, welche Ziele genannt und welche Risiken erklärt wurden.
- Frist prüfen: Drei Jahre ab Kenntnis, längstens zehn Jahre.
- Beschwerde und Schlichtung: Erst die Beschwerdestelle der Bank, dann die Schlichtung. Der Antrag hemmt die Verjährung.
- § 63 Abs. 1 WpHG. ↩
- § 63 Abs. 7 WpHG. ↩
- § 280 Abs. 1 BGB. ↩
- § 64 Abs. 3 WpHG. ↩
- § 64 Abs. 4 WpHG. ↩
- § 64 Abs. 2 WpHG. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, Leitsatz. ↩
- § 70 Abs. 1 WpHG. ↩
- § 64 Abs. 5 WpHG. ↩
- § 83 Abs. 3 und 6 WpHG. ↩
- § 83 Abs. 7 und 8 WpHG. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Leitsatz a. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Leitsatz b. ↩
- § 195 BGB. ↩
- § 199 Abs. 1 BGB. ↩
- § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. ↩
- § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. ↩
- § 14 Abs. 1 UKlaG. ↩
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