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Ein Anruf mit einem Angebot, das zu gut klingt, eine Plattform, auf der das Depot scheinbar wächst, bis sich nichts mehr auszahlen lässt: Betrug am Finanzmarkt trifft vorsichtige Menschen ebenso wie erfahrene Anleger. Hier lesen Sie, woran Sie unseriöse Angebote erkennen und was zu tun ist, wenn Geld schon geflossen ist.
Betrüger arbeiten mit Vertrauen, Zeitdruck und dem Versprechen hoher Gewinne. Wer die Zeichen kennt, gewinnt den Moment, in dem sich noch alles aufhalten lässt. Und wer betroffen ist, hat mehr Möglichkeiten, als es zunächst scheint.
Wer im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, braucht eine schriftliche oder elektronische Erlaubnis der Aufsicht (§ 32 Abs. 1 KWG). Fehlt sie, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die sofortige Einstellung und Abwicklung der Geschäfte anordnen (§ 37 Abs. 1 KWG). Ob ein Anbieter zugelassen ist, lässt sich in der Unternehmensdatenbank der Aufsicht prüfen. Ein Name, der einer bekannten Bank ähnelt, ist noch keine Erlaubnis.
Die Aufsicht hat Warnsignale für unseriöse Angebote zusammengestellt. Dazu gehören Werbung in sozialen Medien, ungefragte Anrufe und unerbetene E-Mails mit vermeintlichen Geheimtipps. Warnzeichen sind auch fehlende aussagekräftige Informationen, die Aufforderung, in private Messenger-Gruppen zu wechseln, hohe Renditen bei fast keinem Risiko, Zeitdruck, Überweisungen ins außereuropäische Ausland und ein Geschäftsmodell, das sich nicht verstehen lässt (So erkennen Sie unseriöse Angebote). Schon eines dieser Zeichen ist Grund, innezuhalten.
Besonders gefährlich ist die Bitte, einen Fernzugriff auf den eigenen Computer oder das Smartphone zuzulassen. Die Aufsicht rät ausdrücklich davon ab (So erkennen Sie unseriöse Angebote). Wer Zugriff hat, sieht Passwörter und kann Überweisungen auslösen. Überweist der Kunde dann selbst, weil er getäuscht wurde, gilt die Zahlung meist als von ihm freigegeben. Ein ausgeführter Zahlungsauftrag lässt sich grundsätzlich nicht mehr widerrufen (§ 675p Abs. 1 BGB).
Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Solche Anrufe können bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden, die dagegen Bußgelder verhängen kann. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weist darauf hin, dass ungebetene Anrufe mit Anlageangeboten meist verboten sind und das Gespräch am besten beendet wird.
Wer einen Vertrag am Telefon, per E-Mail, im Internet oder an der Haustür schließt, kann ihn als Verbraucher widerrufen. Die Frist beträgt 14 Tage (§ 312g Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 BGB). Bei Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen am Finanzmarkt abhängt, etwa beim Kauf von Wertpapieren, gibt es dieses Widerrufsrecht nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB). Gerade dort setzen unseriöse Anbieter auf schnelle Entscheidungen.
Wer in der Absicht, sich zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch das Vermögen eines anderen schädigt, macht sich wegen Betrugs strafbar (§ 263 Abs. 1 StGB). Die Anzeige bei der Polizei ist wichtig, auch wenn die Täter im Ausland sitzen. Sie sichert Kontodaten und Spuren, auf die Bank und Gericht später zurückgreifen können. Ansprüche auf Rückzahlung richten sich gegen die Täter und gegen die Empfänger des Geldes.
Scham hilft niemandem, Schnelligkeit schon. Wer Bank und Polizei sofort informiert, kann Geld manchmal noch aufhalten.
Im Einzelfall helfen Polizei, Schlichtung und Gericht. Die Aufsicht schützt die Verbraucher im Ganzen und nimmt Hinweise auf unseriöse Anbieter auf.
Anzeige wegen Betrugs auch im Internet. Zuständig ist in der Regel das Land des Tatorts, bei Taten im Internet das Land des Wohnorts.
Zu den OnlinewachenWarnt vor unerlaubten Anbietern, erklärt den Anlagebetrug und schreitet gegen Geschäfte ohne Erlaubnis ein (§ 37 KWG).
Zum AnlagebetrugNimmt Beschwerden über unerlaubte Werbeanrufe entgegen und kann Bußgelder verhängen.
Zur Beschwerde über WerbeanrufeGemeinnützige Beratungsstellen in den Ländern. Sie informieren über Fallen am grauen Kapitalmarkt und helfen bei Verbraucherverträgen.
Zu den VerbraucherzentralenDer erste Schritt ist ein Gespräch.
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Frist, Widerrufsfunktion seit Juni 2026 und die Ausnahmen bei Wertpapieren.
Wann die Bank eine Zahlung erstatten muss, wann der Kunde sie selbst freigegeben hat und was grobe Fahrlässigkeit bedeutet.
Vom ersten Gespräch bis zur Klärung.
Was ist geschehen, was ist schon veranlasst? Kostenfrei.
Die vorgelegten Unterlagen, Zahlungswege und Fristen werden geordnet.
Ansprüche gegen Empfänger, Vermittler und, wo möglich, die Bank.
Im Strafverfahren und bei Gericht, auf Wunsch.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.Die Anwaltsgebühren
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannGesondert: Gerichtskosten und die Kosten von Sachverständigen, soweit sie anfallen.
Jeder Fall ist anders, und der Aufwand hängt davon ab, was geschehen ist und wohin das Geld geflossen ist. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.
Das hängt davon ab, wohin es geflossen ist und wie schnell gehandelt wird. Hat die Bank eine Zahlung ausgeführt, die Sie nicht freigegeben haben, muss sie erstatten (§ 675u BGB). Bei selbst ausgelösten Zahlungen richten sich Ansprüche gegen Täter und Empfänger.
Nein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schützt die Verbraucher im Ganzen. Für den Einzelfall sind Schlichtungsstellen und Gerichte zuständig.
Nur mit Ihrer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung, wenn es um Werbung geht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach dem Kreditwesengesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem BGB
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
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