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Ein Unternehmen, das in der Familie bleiben soll, ein Haus, an dem mehrere Generationen hängen, Kinder, die im Ausland leben: Bei einem großen und verzweigten Vermögen hängt viel davon ab, dass Ehe, Erbe und Gesellschaft zueinander passen. Hier lesen Sie, welche Werkzeuge das Recht dafür bereithält.
Familienvermögen ordnet sich nicht von selbst. Güterstand, Testament, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls eine Stiftung müssen aufeinander abgestimmt sein. Sonst gelten die gesetzlichen Regeln, auch dort, wo sie zu Ihrer Familie nicht passen.
Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren. Das Vermögen jedes Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen, auch was er während der Ehe erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 BGB). Für Unternehmer ist das ein wichtiger Punkt: Ein Unternehmen, das während der Ehe an Wert gewinnt, fließt in die Berechnung ein und kann bei einer Scheidung erhebliche Ausgleichszahlungen auslösen.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, spielt dabei keine Rolle (§ 1371 Abs. 1 BGB). Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und erhält er kein Vermächtnis, kann er stattdessen den rechnerischen Zugewinnausgleich und den Pflichtteil nach dem nicht erhöhten Erbteil verlangen (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln, auch noch während der Ehe (§ 1408 Abs. 1 BGB). Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Wird der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen, tritt Gütertrennung ein, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 1414 BGB). Häufig wird stattdessen eine abgewandelte Zugewinngemeinschaft vereinbart, etwa mit Ausnahme des Unternehmens vom Ausgleich; der erhöhte Erbteil im Todesfall bleibt dann erhalten. Welche Gestaltung passt, hängt vom Einzelfall ab und wird genau geprüft.
Eine Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person, die mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattet ist (§ 80 Abs. 1 BGB). Sie entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB). Im Stiftungsgeschäft gibt der Stifter der Stiftung eine Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Vorstand und widmet ihr das Vermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Das Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz startet erst am 1. Januar 2028. Bestehende Stiftungen sind bis zum 31. Dezember 2028 anzumelden.
Das Vermögen einer Stiftung, die wesentlich im Interesse einer oder bestimmter Familien errichtet ist, unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Diese Erbersatzsteuer fingiert einen Erbgang, auch wenn niemand stirbt. Ob eine Familienstiftung trägt, hängt deshalb von Größe und Art des Vermögens ab und sollte mit dem Steuerberater durchgerechnet werden.
Lebt ein Familienmitglied im Ausland oder liegt Vermögen dort, stellt sich die Frage, welches Erbrecht gilt. In der Europäischen Union unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 Europäische Erbrechtsverordnung). Wer möchte, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit gilt, kann es im Testament wählen (Art. 22). Für die Erbschaftsteuer gilt diese Wahl nicht. Sie folgt eigenen Regeln.
Gute Ordnung entsteht nicht in einem Termin. Diese Schritte helfen, das Vermögen so zu gestalten, dass es auch in schweren Zeiten zusammenhält.
Für Testamente, Stiftungen und das Güterrecht gibt es amtliche Register und Informationen.
Die Bundesnotarkammer registriert notarielle und amtlich verwahrte Testamente, damit sie im Erbfall gefunden werden.
Zum TestamentsregisterFührt ab dem 1. Januar 2028 das Stiftungsregister. Bestehende Stiftungen sind bis zum 31. Dezember 2028 anzumelden.
Zum StiftungsregisterErklärt die Güterstände, den Zugewinnausgleich und den Ehevertrag.
Zum GüterrechtDer erste Schritt ist ein Gespräch.
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Wer betroffen ist, wie die Steuer berechnet wird und wie Ratenzahlung und Rückkehr helfen.
Vom ersten Gespräch bis zur abgestimmten Ordnung.
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Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannGesondert: Gerichtskosten und die Kosten von Sachverständigen, soweit sie anfallen.
Jede Familie ist anders, und eine Regelung muss zu ihrem Vermögen und zu ihren Plänen passen. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.
Das hängt von Vermögen, Unternehmen und Familie ab. Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Bei Unternehmern oder größerem Vermögen lohnt meist ein Blick darauf, ob sie passt.
Aus deutscher Sicht in der Regel nicht. Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Sie können aber im Testament das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen (Art. 21 und 22 Europäische Erbrechtsverordnung).
Am 1. Januar 2028. Bestehende Stiftungen sind bis zum 31. Dezember 2028 anzumelden.
Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach dem Güterrecht und dem Stiftungsrecht des BGB, dem Erbschaftsteuergesetz und der Europäischen Erbrechtsverordnung
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltBeim Klick auf „Termin selbst wählen“ öffnet sich der Terminkalender eines externen Anbieters in einem neuen Fenster. Dort gelten dessen Datenschutzhinweise. Vorher werden keine Daten übertragen.