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Die Zinsbindung läuft aus, ein Haus soll verkauft werden, bevor der Kredit abbezahlt ist, oder die Raten sind zu schwer geworden: In solchen Fällen entscheidet das Kleingedruckte des Darlehensvertrags über viel Geld. Hier lesen Sie, wann Sie kündigen können, was eine vorzeitige Rückzahlung kostet und wo die Bank Grenzen hat.
Ein Darlehen mit festem Zins bindet beide Seiten. Das Gesetz gibt dem Kreditnehmer trotzdem feste Ausstiegsmöglichkeiten und begrenzt, was die Bank dafür verlangen darf. Wer sie kennt, verhandelt die Anschlussfinanzierung auf Augenhöhe.
Bei einem Darlehen mit gebundenem Sollzins kann der Kreditnehmer zum Ende der Zinsbindung mit einem Monat Frist kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Unabhängig davon kann er nach zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Wurde später ein neuer Zins oder eine neue Laufzeit vereinbart, beginnt die Frist mit dieser Vereinbarung (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 489 Abs. 4 BGB). Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt bei dieser Kündigung nicht an.
Während der Zinsbindung kann ein Immobilien-Verbraucherdarlehen nur dann vorzeitig zurückgezahlt werden, wenn der Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse hat (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB). Für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nennt das Gesetz als Beispiel das Bedürfnis, die beliehene Immobilie anderweitig zu verwerten, also vor allem den Verkauf. Die Kündigung ist frühestens sechs Monate nach dem vollständigen Empfang möglich (§ 490 Abs. 2 BGB). Die Bank kann dann eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar entstandenen Schaden verlangen (§ 502 Abs. 1 BGB).
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen, also Raten- und Konsumentenkrediten, kann der Kreditnehmer jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zahlen (§ 500 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 Prozent des vorzeitig gezahlten Betrags nicht überschreiten, 0,5 Prozent, wenn bis zum vereinbarten Ende weniger als ein Jahr bleibt. Sie darf außerdem nie höher sein als die Zinsen, die bis zum vereinbarten Ende noch angefallen wären (§ 502 Abs. 3 BGB).
Die Bank verliert ihren Anspruch ganz, wenn die Angaben im Vertrag über die Laufzeit, das Kündigungsrecht des Kreditnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ausgeschlossen ist sie auch, wenn die Rückzahlung aus einer Versicherung stammt, die nach dem Vertrag gerade zur Sicherung des Darlehens abgeschlossen wurde (§ 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Prüfung des Vertrags vor der Zahlung lohnt sich deshalb meist.
Ein Verbraucherdarlehen kann widerrufen werden (§ 495 Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn der Kreditnehmer die Vertragsurkunde oder eine Abschrift erhalten hat (§ 355 Abs. 2 BGB, § 356b Abs. 1 BGB). Fehlen Pflichtangaben, beginnt sie erst mit deren Nachholung. Bei Immobilien-Verbraucherdarlehen erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b Abs. 2 BGB).
Gerät der Kreditnehmer mit den Raten in Rückstand, darf die Bank nur unter engen Voraussetzungen kündigen. Er muss mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und einem Mindestanteil des Darlehens in Verzug sein, bei Immobiliendarlehen mit mindestens 2,5 Prozent (§ 498 Abs. 1 und 2 BGB). Zusätzlich muss sie eine zweiwöchige Frist zur Zahlung setzen und dabei ankündigen, dass sie sonst die gesamte Restschuld verlangt. Spätestens dann soll sie ein Gespräch über eine einverständliche Regelung anbieten (§ 498 Abs. 1 BGB). Dieses Gespräch ist eine Chance, die nicht verstreichen sollte.
Die Anschlussfinanzierung entscheidet oft über Jahrzehnte. Wer früh plant, kann zwischen Verlängerung und Wechsel wählen und muss nicht das erste Angebot annehmen.
Für Streit über Kredite gibt es kostenfreie Schlichtung. Wer mit den Raten nicht mehr zurechtkommt, findet Hilfe auf Schuldner Anwalt 24.
Zuständig für Streit über Verbraucherdarlehen, wenn keine anerkannte Schlichtungsstelle der jeweiligen Bankengruppe zuständig ist (§ 14 Abs. 1 UKlaG). Für Verbraucher kostenfrei.
Zur SchlichtungsstelleFührt die Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen. Dort steht, welche Ombudsstelle für die eigene Bank zuständig ist.
Zur Liste der SchlichtungsstellenErklärt Ratenkredit, Immobilienkredit und Anschlussfinanzierung und nimmt Beschwerden über Banken entgegen.
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannGesondert: Gerichtskosten und die Kosten von Sachverständigen, soweit sie anfallen.
Jeder Kredit ist anders, und der Aufwand hängt vom Vertrag und von seinen Angaben ab. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.
Nein. Die Bank darf einen Ratenkredit nicht vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig machen (§ 492a Abs. 1a BGB). Bietet sie den Kredit auch ohne Versicherung an, darf sie für beide Varianten unterschiedliche Bedingungen vorsehen. Eine Restschuldversicherung zu einem Ratenkredit kann frühestens eine Woche nach dem Kreditvertrag geschlossen werden (§ 7a Abs. 5 VVG).
Bei Immobilien-Verbraucherdarlehen erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, auch wenn Angaben gefehlt haben (§ 356b Abs. 2 BGB). Für ältere Verträge kommt es auf das damals geltende Recht an.
Für Verbraucher nichts. Eigene Auslagen, etwa für einen Anwalt, werden nicht erstattet.
Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach dem Verbraucherdarlehensrecht des BGB
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